§ 4 PT-ZV 1998 Kriterien für die Einrichtung der Verwendung „Hauptkassier“

PT-ZV 1998 - PT-Zuordnungsverordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Hauptkassa ist jene Einrichtung eines Postamtes, die mit der Buchhaltung der übergeordneten Dienststelle die Gesamtgebarung abrechnet.
  2. (2)Absatz 2,Ein Hauptkassier ist nur einzurichten bei Postämtern I. Klasse und bei Postämtern II. Klasse, 1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.Ein Hauptkassier ist nur einzurichten bei Postämtern römisch eins. Klasse und bei Postämtern römisch zwei. Klasse, 1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.
In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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