§ 3 PT-ZV 1998 Einteilung der Postämter

PT-ZV 1998 - PT-Zuordnungsverordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter, Rundfunkämter, deren Untergliederungen sowie der Stellen im Telekombereich ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenkerjahresvollarbeitsplätze.Die Punktezahlen der im Paragraph eins, angeführten Postämter, Rundfunkämter, deren Untergliederungen sowie der Stellen im Telekombereich ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenkerjahresvollarbeitsplätze.

    Es entsprechen:

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ............ 3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 ................................ 2 Punkte;

ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender Lenker

(Jahresvollarbeitsplatz) eines Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht ausschließlich

Fahrdienst versieht (bei Straßenpostkursen nur für die betreffenden

Anfangspostämter) .............................................................................................................. 0,5 Punkte.

  1. (2)Absatz 2,Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte Wochenstunden und Lenker sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.
  2. (3)Absatz 3,Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der Personalbedarfsermittlung berücksichtigt sind und von Bediensteten des Postamtes gelenkt werden, sind für

ein einspuriges Kraftfahrzeug ................................................................................................... 0,5 Punkte;

ein zweispuriges Kraftfahrzeug .................................................................................................... 1 Punkt

anzurechnen.

  1. (4)Absatz 4,Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Punktesummen ergibt sich folgende Einteilung der Postämter und Rundfunkämter:Unter Bedachtnahme auf die nach Absatz eins bis 3 ermittelten Punktesummen ergibt sich folgende Einteilung der Postämter und Rundfunkämter:

Postämter und Rundfunkämter I. Klasse, 1. Stufe ................Postämter und Rundfunkämter römisch eins. Klasse, 1. Stufe ................

mehr als 500 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter I. Klasse, 2. Stufe ................Postämter und Rundfunkämter römisch eins. Klasse, 2. Stufe ................

mehr als 250 und höchstens 500 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter I. Klasse, 3. Stufe ................Postämter und Rundfunkämter römisch eins. Klasse, 3. Stufe ................

mehr als 120 und höchstens 250 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter II. Klasse, 1. Stufe ...............Postämter und Rundfunkämter römisch zwei. Klasse, 1. Stufe ...............

mehr als 60 und höchstens 120 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter II. Klasse, 2. Stufe ................Postämter und Rundfunkämter römisch zwei. Klasse, 2. Stufe ................

mehr als 30 und höchstens 60 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter II. Klasse, 3. Stufe ................Postämter und Rundfunkämter römisch zwei. Klasse, 3. Stufe ................

mehr als 15 und höchstens 30 Punkte;

Postämter II. Klasse, Stufe 4a ..............................................Postämter römisch zwei. Klasse, Stufe 4a ..............................................

bis 15 Punkte, davon für Tätigkeiten der Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6 mindestens 6 Punkte;

Postämter II. Klasse, Stufe 4b .............................................Postämter römisch zwei. Klasse, Stufe 4b .............................................

bis 15 Punkte, davon für Tätigkeiten der Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6 mindestens 3 Punkte;

Postämter III. Klasse, 1. Stufe .............................................Postämter römisch drei. Klasse, 1. Stufe .............................................

mindestens 5 Punkte, wobei der Anteil von Tätigkeiten der Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6 mindestens 36 Wochenstunden beträgt, ansonsten mindestens 39 Wochenstunden;

Postämter III. Klasse, 2. Stufe .............................................Postämter römisch drei. Klasse, 2. Stufe .............................................

alle übrigen Postämter.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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