§ 9 PStG-DV 2013 Zeugen

PStG-DV 2013 - Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, die Sprache, in der die Trauung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft stattfindet, verstehen und offenkundig fähig sein, in Bezug auf die Trauung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft ein Zeugnis abzulegen.

In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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