§ 14 PStG-DV 2013 Berichtigung

PStG-DV 2013 - Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Erhebt der Betroffene in einem amtswegig eingeleiteten Berichtigungsverfahren Einwände oder wird einem Antrag auf Berichtigung nach nicht stattgegeben, hat die Personenstandsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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