Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsÄndert sich der Personenstand des Ehegatten (§ 20 Abs. 3 PStG 2013) oder des eingetragenen Partners (§ 27 Abs. 2 PStG 2013), hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Änderung einzutragen.Ändert sich der Personenstand des Ehegatten (Paragraph 20, Absatz 3, PStG 2013) oder des eingetragenen Partners (Paragraph 27, Absatz 2, PStG 2013), hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Änderung einzutragen.
(2)Absatz 2Sind im ZPR keine Daten erfasst, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Behörde, bei der das Ehebuch oder Partnerschaftsbuch aufliegt, im Wege des ZPR zu verständigen. Diese Personenstandsbehörde hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss der Änderungseintragung angemessenen Frist, die für die Änderungseintragung notwendigen Daten aus dem Ehebuch oder Partnerschaftsbuch im ZPR nachzuerfassen. Ist die Nacherfassung abgeschlossen, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Eintragung vorzunehmen.
(3)Absatz 3Ändert sich der Personenstand eines dem Personenkreis des § 35 Abs. 2 PStG 2013 angehörenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und wurde die Eheschließung oder die eingetragene Partnerschaft nicht bei einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde aufgrund allenfalls vorhandener Personenstandsurkunden und nach Erhebungen im ZMR und im ZSR eine Eintragung nach § 36 Abs. 3 PStG 2013 vorzunehmen.Ändert sich der Personenstand eines dem Personenkreis des Paragraph 35, Absatz 2, PStG 2013 angehörenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und wurde die Eheschließung oder die eingetragene Partnerschaft nicht bei einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde aufgrund allenfalls vorhandener Personenstandsurkunden und nach Erhebungen im ZMR und im ZSR eine Eintragung nach Paragraph 36, Absatz 3, PStG 2013 vorzunehmen.
In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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