§ 45 PslG Geschäftsordnung des Psychologenbeirats

PslG - Psychologengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Psychologenbeirat hat eine Geschäftsordnung für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu beschließen. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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