§ 6 PslG Geltungsbereich

PslG - Psychologengesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Gesundheitspsychologie und die Klinische Psychologie dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

(2) Die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie umfasst die durch den Erwerb fachlicher Kompetenz erlernte Anwendung von gesundheitspsychologischen und klinisch-psychologischen Erkenntnissen und Methoden bei der Untersuchung, Behandlung, Auslegung, Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von Menschen und ihrer Lebensbedingungen einschließlich der Prävention, Gesundheitsförderung, Rehabilitation und Evaluation.

(3) Die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie gemäß Abs. 2 besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

(4) Durch dieses Bundesgesetz wird der durch das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, durch das Musiktherapiegesetz, BGBl. I Nr. 93/2008, oder durch das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, geregelte Berechtigungsumfang nicht berührt. Ebenso werden durch dieses Bundesgesetz Tätigkeiten von Psychologinnen und Psychologen in jenem Umfang nicht berührt, als für diese Tätigkeiten besondere gesetzliche Regelungen bestehen.

(5) Auf die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

(6) Militärpsychologinnen oder Militärpsychologen sind jene Berufsangehörigen, die auf Grundlage eines aufrechten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnisses im Rahmen des Fachdienstweges dem Psychologischen Dienst des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport unterstellt sind. Die Bezeichnung „Militärpsychologin“ oder „Militärpsychologe“ ist diesen Personen vorbehalten.

(7) Hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Amtssachverständige ist dieses Bundesgesetz auf Militärpsychologinnen (Militärpsychologen) nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 PslG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 PslG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 PslG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 PslG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 PslG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PslG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 50 PslG
§ 7 PslG