§ 40 PslG Verwaltungszusammenarbeit und Informationspflichten

PslG - Psychologengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Gerichte sind verpflichtet, den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis für eine Berufsangehörige (einen Berufsangehörigen), unverzüglich zu verständigen.

(2) Die Staatsanwaltschaften haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens, soweit ein Zusammenhang mit der Berufsausübung der Klinischen Psychologie oder Gesundheitspsychologie besteht, unverzüglich zu verständigen.

(3) Die Strafgerichte haben den Bundesminister (die Bundesministerin) für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über

1.

die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie

2.

die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

betreffend eine Berufsangehörige (einen Berufsangehörigen) unverzüglich zu verständigen.

(4) Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, soweit es sich um Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Klinischen Psychologie oder Gesundheitspsychologie handelt, den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens unverzüglich zu verständigen und ihm (ihr) eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden.

(5) Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen, die Träger der Sozialversicherung sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben innerhalb ihrer Wirkungsbereiche dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf sein (ihr) Verlangen die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat Informationen betreffend Berufsangehörige, die in Österreich in die Berufslisten eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des gesundheitspsychologischen oder des klinisch-psychologischen Berufs auswirken könnten, gemäß der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2012 S. 45, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) zu erteilen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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