Art. 1 § 28 PSG Innere Ordnung von Stiftungsorganen

PSG - Privatstiftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Ein Stiftungsorgan, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht,

1.

wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter;

2.

faßt, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, unbeschadet des § 14 Abs. 3 und des § 35 Abs. 2 die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt;

3.

kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied widerspricht.

In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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