Art. 1 § 28 PSG Innere Ordnung von Stiftungsorganen

Privatstiftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999

Ein Stiftungsorgan, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht,

1.

wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter;

2.

faßt, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, unbeschadet des § 14 Abs. 3 und des § 35 Abs. 2 die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt;

3.

kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied widerspricht.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 01.09.1993 bis 30.12.2010

Ein Stiftungsorgan, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht,

1.

wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter;

2.

faßt, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, unbeschadet des § 14 Abs. 3 und des § 35 Abs. 2 die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt;

3.

kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied widerspricht.

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