§ 28 PSG Innere Ordnung von Stiftungsorganen

PSG - Privatstiftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2026

Ein Stiftungsorgan, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht,

  1. 1.Ziffer einswählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter;
  2. 2.Ziffer 2faßt, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, unbeschadet des § 14 Abs. 3 und des § 35 Abs. 2 die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt;faßt, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, unbeschadet des Paragraph 14, Absatz 3 und des Paragraph 35, Absatz 2, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt;
  3. 3.Ziffer 3kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied widerspricht.
In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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