§ 24 PSG Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats

PSG - Privatstiftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.11.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat wird vom Gericht bestellt, der erste Aufsichtsrat bei Errichtung der Privatstiftung vom Stifter oder vom Stiftungskurator (§ 8 Abs. 3 Z 1).Der Aufsichtsrat wird vom Gericht bestellt, der erste Aufsichtsrat bei Errichtung der Privatstiftung vom Stifter oder vom Stiftungskurator (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins,).
  2. (2)Absatz 2,Das Gericht hat den Aufsichtsrat abzuberufen, wenn die Privatstiftung nicht mehr aufsichtsratspflichtig ist.
  3. (3)Absatz 3,Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer mindestens vierwöchigen Frist auch ohne wichtigen Grund mit schriftlicher Anzeige an die Privatstiftung und das Gericht zurücklegen.
In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
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