Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.11.2026
(1)Absatz eins,Soweit die nach Gesetz oder Stiftungserklärung vorgeschriebenen Mitglieder von Stiftungsorganen fehlen, hat sie das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen.
(2)Absatz 2,Das Gericht hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
1.Ziffer einseine grobe Pflichtverletzung,
2.Ziffer 2die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben,
3.Ziffer 3die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds, die Abweisung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens sowie die mehrfache erfolglose Exekution in dessen Vermögen.
In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
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