§ 4 PSDV Behördliche Namensänderung bzw. namensrechtliche Wirkungen bei Adoption oder Legitimation

PSDV - Personenstandsdatenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Personenstandsbehörde, die das Geburten- oder das Ehebuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse jede behördliche Namensänderung bzw. alle namensrechtlichen Wirkungen bei Adoption oder Legitimation durch Angabe folgender Daten mitzuteilen:

1.

Familiennamen und Vornamen bzw. andere Namen (zum Beispiel middle name, Vatersname, Namenszusätze) vor der Namensänderung,

2.

Familiennamen und Vornamen nach der Namensänderung,

3.

Datum der Wirksamkeit der Namensänderung,

4.

Tag und Ort der Geburt sowie frühere Namen der von der Namensänderung betroffenen Person,

5.

Wohnanschrift der von der Namensänderung betroffenen Person.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 PSDV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 PSDV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 PSDV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 PSDV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 PSDV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 PSDV
§ 5 PSDV