§ 3 PSDV Geburt, Anerkennung der Vaterschaft, Änderung der Abstammung durch gerichtliche Entscheidung (Unehelicherklärung), Legitimation, Annahme an Kindes Statt, Inkognitoadoption

PSDV - Personenstandsdatenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat der Österreichischen Gesundheitskasse mitzuteilen

1.

jede Geburt durch Angabe folgender Daten:

a)

Familiennamen und Vornamen des Kindes,

b)

Tag und Ort der Geburt,

c)

Geschlecht des Kindes,

d)

Familiennamen, Vornamen und frühere Namen des Vaters,

e)

Tag und Ort der Geburt des Vaters,

f)

Familiennamen, Vornamen und frühere Namen der Mutter,

g)

Tag und Ort der Geburt der Mutter,

h)

Wohnanschrift der Eltern, bei getrennten Wohnsitzen beide Wohnanschriften,

i)

Angabe, ob es sich um eine eheliche oder uneheliche Geburt handelt,

j)

bei ehelicher Geburt: Eheschließungsdaten der Eltern;

2.

jede Anerkennung der Vaterschaft und jede Änderung der Abstammung durch gerichtliche Entscheidung (Unehelicherklärung) durch Angabe folgender Daten:

a)

Familiennamen vor Anerkennung der Vaterschaft bzw. Unehelicherklärung des Kindes,

b)

Familiennamen nach Anerkennung der Vaterschaft bzw. Unehelicherklärung des Kindes,

c)

Vornamen des Kindes,

d)

Tag und Ort der Geburt des Kindes,

e)

Familiennamen, Vornamen und frühere Namen des anerkennenden bzw. des bisherigen Vaters,

f)

Tag und Ort der Geburt des anerkennenden bzw. des bisherigen Vaters,

g)

Wohnanschrift des anerkennenden bzw. des bisherigen Vaters,

h)

Familiennamen, Vornamen und frühere Namen der Mutter,

i)

Tag und Ort der Geburt der Mutter,

j)

Wohnanschrift der Mutter;

3.

jede Legitimation durch Angabe folgender Daten:

a)

Tag und Ort der Geburt des/der Legitimierten,

b)

Familiennamen des/der Legitimierten vor der Legitimation,

c)

Familiennamen des/der Legitimierten nach der Legitimation,

d)

Vornamen des/der Legitimierten,

e)

Datum der Wirksamkeit der Legitimation,

f)

Familiennamen, Vornamen und frühere Namen der Eltern,

g)

Tag und Ort der Geburt der Eltern,

h)

Wohnanschrift des/der Legitimierten;

4.

jede Annahme an Kindes Statt durch Angabe folgender Daten:

a)

Tag und Ort der Geburt des/der Angenommenen,

b)

Familiennamen des/der Angenommenen vor der Annahme an Kindes Statt,

c)

Familiennamen des/der Angenommenen nach der Annahme an Kindes Statt,

d)

Vornamen des/der Angenommenen,

e)

Geschlecht des/der Angenommenen,

f)

Datum der Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt,

g)

Tag und Ort der Geburt der früheren Eltern bzw. des früheren Elternteiles,

h)

Familiennamen, Vornamen und frühere Namen der früheren Eltern bzw. des früheren Elternteiles,

i)

Tag und Ort der Geburt des/der Annehmenden,

j)

Familiennamen, Vornamen und frühere Namen des/der Annehmenden bzw. der Wahleltern,

k)

bei verheirateten Annehmenden: Eheschließungsdaten,

l)

Wohnanschrift des/der Annehmenden;

5.

jede Inkognitoadoption durch Angabe folgender Daten:

a)

Tag und Ort der Geburt des/der Angenommenen,

b)

Familiennamen des/der Angenommenen vor der Annahme an Kindes Statt,

c)

Familiennamen des/der Angenommenen nach der Annahme an Kindes Statt,

d)

Vornamen des/der Angenommenen,

e)

Geschlecht des/der Angenommenen,

f)

Datum der Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt,

g)

Tag und Ort der Geburt des/der Annehmenden bzw. der Wahleltern,

h)

Familiennamen, Vornamen und frühere Namen des/der Annehmenden bzw. der Wahleltern,

i)

bei verheirateten Annehmenden: Eheschließungsdaten,

j)

Wohnanschrift des/der Annehmenden,

k)

Vermerk, dass es sich um eine Inkognitoadoption handelt und die Daten der früheren Eltern des/der Angenommenen nur nach Maßgabe des Abs. 2 verwendet werden dürfen.

(2) Getrennt von der Mitteilung nach Abs. 1 Z 5 sind auf jeweilige konkrete Anfrage der Österreichischen Gesundheitskasse im Einzelfall zur tatsächlichen (physischen) Lösung bestehender Verbindungen zu den leiblichen Eltern (Angehörigeneigenschaft, Hinterbliebenenanwartschaften) Daten der früheren Eltern des/der Angenommenen unter Hinweis auf strengste Geheimhaltungspflicht und nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen zu übermitteln. Diese Daten dürfen nur zur sofortigen Lösung der genannten Verbindungen verwendet werden und sind sofort danach tatsächlich (physisch) zu vernichten. Das Anbringen eines bloßen technischen Löschungsvermerkes (logische Löschung) reicht in aktuellen Daten dafür nicht aus.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 PSDV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 PSDV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 PSDV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 PSDV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 PSDV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 PSDV
§ 4 PSDV