§ 7 PSDV Art der Datenübermittlung

PSDV - Personenstandsdatenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Datenübermittlung hat in automationsunterstützter Form über die vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband) angebotenen Datenübermittlungszugänge (Abs. 2) zu erfolgen. Mitteilungen auf anderen Wegen, insbesondere auf Papier, sind nur dann zulässig, wenn und solange kein automationsunterstützter Weg der Datenübermittlung zur Verfügung steht; solche Mitteilungen sind direkt an die Österreichische Gesundheitskasse zu richten, in deren Zuständigkeitsbereich die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.

(2) Der Dachverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 30c Abs. 1 Z 3 ASVG für die automationsunterstützte Datenübermittlung nach Abs. 1 einheitliche EDV-Formulare, Datensätze und Übermittlungswege vorzusehen. Die Automationsunterstützung ist so zu gestalten, dass sie im Regelfall eine vollständige Verarbeitung der Meldungen durch die Personenstandsbehörden und die Sozialversicherungsträger (den Dachverband) ermöglicht. Der Dachverband hat den Personenstandsbehörden die zur Gewährleistung einer sicheren und nachvollziehbaren Datenübermittlung getroffenen Regelungen (zum Beispiel Datensatzbeschreibung, Schnittstellen) im Weg des Internet zur Verfügung zu stellen. Formulare auf Papier sind nicht zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 PSDV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 PSDV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 PSDV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 PSDV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 PSDV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 PSDV
§ 8 PSDV