§ 7 PK-RiMaV 2019 Risikoüberwachung

PK-RiMaV 2019 - Pensionskassen-Risikomanagementverordnung 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Maßnahmen, die zur Risikosteuerung getroffen wurden, sind zu überwachen. Für Zwecke der Risikoüberwachung gemäß § 21a Abs. 3 Z 2 PKG haben die Pensionskassen regelmäßig Soll/Ist-Vergleiche zwischen der tatsächlichen und der anhand der Risikostrategie gemäß § 3 Z 1 definierten Risikosituation durchzuführen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen.Die Maßnahmen, die zur Risikosteuerung getroffen wurden, sind zu überwachen. Für Zwecke der Risikoüberwachung gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer 2, PKG haben die Pensionskassen regelmäßig Soll/Ist-Vergleiche zwischen der tatsächlichen und der anhand der Risikostrategie gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, definierten Risikosituation durchzuführen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß § 6 Abs. 2 festgelegten Limits sind im Rahmen des Risikomanagementsystems unter Vermeidung von Interessenkonflikten fortlaufend zu überwachen.Die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, festgelegten Limits sind im Rahmen des Risikomanagementsystems unter Vermeidung von Interessenkonflikten fortlaufend zu überwachen.
  3. (3)Absatz 3,Prozesse und angemessene Maßnahmen bei Limitüberschreitungen sind vorab festzulegen. Im Fall einer Limitüberschreitung ist die Einhaltung dieser Maßnahmen zu dokumentieren.
  4. (4)Absatz 4,Mit Hilfe von Frühwarnmechanismen ist zu gewährleisten, dass geänderte Risikosituationen, verringerte Risikotragfähigkeit sowie drohende Limitüberschreitungen zeitnah erkannt und die notwendigen Maßnahmen daraus abgeleitet werden können.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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