§ 3 PK-RiMaV 2019 Risikomanagementsystem

PK-RiMaV 2019 - Pensionskassen-Risikomanagementverordnung 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Pensionskassen stellen sicher, dass die Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines gemäß § 21a Abs. 2 bis 4 PKG eingerichteten Risikomanagementsystems jedenfalls Folgendes umfasst: Die Pensionskassen stellen sicher, dass die Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines gemäß Paragraph 21 a, Absatz 2 bis 4 PKG eingerichteten Risikomanagementsystems jedenfalls Folgendes umfasst:

  1. 1.Ziffer einseine klar definierte Risikostrategie, die insbesondere im Einklang mit
    1. a)Litera ader allgemeinen Geschäftsstrategie der Pensionskasse,
    2. b)Litera bden Grundsätzen der Veranlagungspolitik gemäß § 25a PKG,den Grundsätzen der Veranlagungspolitik gemäß Paragraph 25 a, PKG,
    3. c)Litera cden Leitlinien der Veranlagung gemäß § 25 Abs. 4 PKG,den Leitlinien der Veranlagung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, PKG,
    4. d)Litera dden Geschäftsplänen gemäß § 20 Abs. 1 PKG,den Geschäftsplänen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, PKG,
    5. e)Litera eder Risikotragfähigkeit und der Risikobereitschaft gemäß § 4 undder Risikotragfähigkeit und der Risikobereitschaft gemäß Paragraph 4, und
    6. f)Litera fden Ergebnissen der eigenen Risikobeurteilung gemäß § 22a PKG ist;den Ergebnissen der eigenen Risikobeurteilung gemäß Paragraph 22 a, PKG ist;
  2. 2.Ziffer 2vom Vorstand beschlossene Leitlinien gemäß § 21a Abs. 5 PKG, die die Einhaltung dieser Verordnung gewährleisten;vom Vorstand beschlossene Leitlinien gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, PKG, die die Einhaltung dieser Verordnung gewährleisten;
  3. 3.Ziffer 3klar definierte und aufeinander abgestimmte Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Entscheidungs- und Eskalationsprozesse;
  4. 4.Ziffer 4die Umsetzung mit Hilfe von IT-Systemen. Darunter fallen jedenfalls auch Finanzmarktdaten-Informationssysteme. Die für das Risikomanagement verwendeten IT-Systeme und -Prozesse haben die Integrität, die Verfügbarkeit, die Authentizität sowie die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen und sind auf deren Wirksamkeit regelmäßig zu überprüfen;
  5. 5.Ziffer 5die Dokumentation, aus der die Einhaltung der Anforderungen des § 21a PKG und dieser Verordnung für sachkundige Dritte nachvollziehbar hervorgeht;die Dokumentation, aus der die Einhaltung der Anforderungen des Paragraph 21 a, PKG und dieser Verordnung für sachkundige Dritte nachvollziehbar hervorgeht;
  6. 6.Ziffer 6das Berichtsverfahren und Prozesse, die gewährleisten, dass Informationen über die wesentlichen Risiken, denen die Risikoträger ausgesetzt sind, den verantwortlichen Personen der Pensionskasse zugänglich sind; und
  7. 7.Ziffer 7die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems und bei Bedarf dessen Anpassung.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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