Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei der Risikosteuerung sind gemäß § 21a Abs. 3 Z 2 PKG die Ergebnisse der Risikoanalyse und Risikobewertung zu berücksichtigen.Bei der Risikosteuerung sind gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer 2, PKG die Ergebnisse der Risikoanalyse und Risikobewertung zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Für wesentliche Risiken sind im Einklang mit der gemäß § 4 Abs. 5 festgelegten Risikobereitschaft Limits festzulegen.Für wesentliche Risiken sind im Einklang mit der gemäß Paragraph 4, Absatz 5, festgelegten Risikobereitschaft Limits festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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