Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Pensionskassen haben im Rahmen der Risikoanalyse gemäß § 21a Abs. 3 Z 1 PKG die Risiken aus Sicht der Risikoträger, insbesondere der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, der Arbeitgeber und der Pensionskasse, pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, pro Sub-VG und pro Sicherheits-VRG systematisch und frühzeitig zu identifizieren. Hierbei sind auch die Risiken im Zusammenhang mit Auslagerungen und IT-Systemen zu berücksichtigen.Die Pensionskassen haben im Rahmen der Risikoanalyse gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer eins, PKG die Risiken aus Sicht der Risikoträger, insbesondere der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, der Arbeitgeber und der Pensionskasse, pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, pro Sub-VG und pro Sicherheits-VRG systematisch und frühzeitig zu identifizieren. Hierbei sind auch die Risiken im Zusammenhang mit Auslagerungen und IT-Systemen zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 identifizierten Risiken sind hinsichtlich ihrer Wesentlichkeit einzustufen. Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen Risiken sind zu berücksichtigen.Die gemäß Absatz eins, identifizierten Risiken sind hinsichtlich ihrer Wesentlichkeit einzustufen. Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen Risiken sind zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Pensionskassen stellen sicher, dass das Risikomanagement hinsichtlich der Veranlagung insbesondere folgende Risiken berücksichtigt:
1.Ziffer einsMarktrisiken,
2.Ziffer 2Zinsrisiken,
3.Ziffer 3Kreditrisiken einschließlich Länder- und Emittentenrisiken,
4.Ziffer 4Währungsrisiken,
5.Ziffer 5Risiken aus dem Einsatz von Derivaten, Verbriefungen und ähnliche Verpflichtungen,
6.Ziffer 6Liquiditätsrisiken,
7.Ziffer 7ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Risiken und
8.Ziffer 8damit verbundene Risikokonzentrationen und Wechselwirkungen.
(4)Absatz 4,Die Pensionskassen haben für alle Risikoträger gemäß Abs. 1 die Risikotragfähigkeit für wesentliche Risiken einzuschätzen. Dabei sind die Auswirkungen ungünstiger Ereignisse über eine geeignete Betrachtungsperiode zu quantifizieren. Für allfällige nicht-quantifizierbare Risiken ist die Risikotragfähigkeit in qualitativer Form einzuschätzen.Die Pensionskassen haben für alle Risikoträger gemäß Absatz eins, die Risikotragfähigkeit für wesentliche Risiken einzuschätzen. Dabei sind die Auswirkungen ungünstiger Ereignisse über eine geeignete Betrachtungsperiode zu quantifizieren. Für allfällige nicht-quantifizierbare Risiken ist die Risikotragfähigkeit in qualitativer Form einzuschätzen.
(5)Absatz 5,Auf Grundlage der Risikotragfähigkeit ist die Risikobereitschaft festzulegen. In diesem Rahmen ist zu entscheiden, ob Risiken übernommen werden können oder zu vermeiden, zu vermindern oder zu übertragen sind.
(6)Absatz 6,Bei der Ermittlung der Risikotragfähigkeit und der Risikobereitschaft sind Aspekte des Aktiv-Passiv-Managements zu berücksichtigen. Darunter fallen insbesondere
1.Ziffer einsin Bezug auf die Pensionskasse: die Verwaltungskostenrückstellung, die Höhe und mögliche Entwicklungen wesentlicher Kostenbestandteile, die Verpflichtungen aus Garantien, operationelle und technologische Aufwendungen, die Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken und
2.Ziffer 2in Bezug auf die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, die Sub-VG und die Sicherheits-VRG: die Höhe und mögliche Entwicklungen der Schwankungsrückstellung, die Rückversicherung, die Höhe und mögliche Entwicklungen weiterer Rückstellungen sowie Fehlbeträge, die Höhe und mögliche Entwicklungen wesentlicher Kostenbestandteile, die Höhe und mögliche Entwicklungen des technischen Ergebnisses und das zu erwartende Liquiditätsprofil.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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