Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß § 2 Abs. 2 sind nachvollziehbar zu dokumentieren.Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Im Fall einer vereinfachenden Aufteilung gemäß § 2 Abs. 3 ist diese nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.Im Fall einer vereinfachenden Aufteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ist diese nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 PK-QMV 2025
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 PK-QMV 2025 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 PK-QMV 2025