§ 1 PK-QMV 2025 Gliederung und Meldung der Quartalsausweise

PK-QMV 2025 - Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Gliederung des Quartalsausweises

Pensionskassen haben gemäß § 36 Abs. 2 PKG binnen vier Wochen nach den Meldestichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln, der je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG), je Subveranlagungsgemeinschaft (Sub-VG) und je Sicherheits-VRG Folgendes beinhaltet: Pensionskassen haben gemäß Paragraph 36, Absatz 2, PKG binnen vier Wochen nach den Meldestichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln, der je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG), je Subveranlagungsgemeinschaft (Sub-VG) und je Sicherheits-VRG Folgendes beinhaltet:

  1. 1.Ziffer einseinen Vermögensausweis gemäß Anlage 1;
  2. 2.Ziffer 2eine Auflistung der Vermögenswerte gemäß Anlage 2;
  3. 3.Ziffer 3eine Durchrechnung der Vermögenswerte gemäß Anlage 3 nach Maßgabe der Spezifikationen gemäß § 2 Abs. 2 und 3;eine Durchrechnung der Vermögenswerte gemäß Anlage 3 nach Maßgabe der Spezifikationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3;
  4. 4.Ziffer 4eine Auflistung der Derivate gemäß Anlage 4;
  5. 5.Ziffer 5die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß Anlage 5;
  6. 6.Ziffer 6Stammdaten zur VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG gemäß Anlage 6.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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