§ 3 PK-QMV 2025 Ansatz von derivativen Finanzinstrumenten

PK-QMV 2025 - Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Hinsichtlich der Anlagen 1, 2 und 3 sind Veranlagungen in derivative Finanzinstrumente im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 6 PKG unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen. Für die Berechnung des Basiswertes sind die Modalitäten des Commitment Ansatzes gemäß der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 266/2011, heranzuziehen.Hinsichtlich der Anlagen 1, 2 und 3 sind Veranlagungen in derivative Finanzinstrumente im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, PKG unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen. Für die Berechnung des Basiswertes sind die Modalitäten des Commitment Ansatzes gemäß der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,, heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2,Absicherungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung sind den entsprechenden Veranlagungskategorien gemäß Anlage 1 zuzuordnen und reduzieren nicht den Gesamtwert anderer Vermögenswerte. Bei Nettingvorkehrungen gemäß § 7 Abs. 2 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung ist eine Saldierung von Vermögenswerten ausschließlich innerhalb ein und desselben Investmentfonds, Immobilienfonds oder AIF zulässig.Absicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung sind den entsprechenden Veranlagungskategorien gemäß Anlage 1 zuzuordnen und reduzieren nicht den Gesamtwert anderer Vermögenswerte. Bei Nettingvorkehrungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung ist eine Saldierung von Vermögenswerten ausschließlich innerhalb ein und desselben Investmentfonds, Immobilienfonds oder AIF zulässig.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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