Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Abkürzungen und Verweise
(1)Absatz eins,Für in dieser Verordnung verwendete Abkürzungen gilt Folgendes:
1.Ziffer einsSoweit in dieser Verordnung die Abkürzung „AG“ verwendet wird, bezeichnet diese die gemäß § 6 PKG in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichtende Pensionskasse;Soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „AG“ verwendet wird, bezeichnet diese die gemäß Paragraph 6, PKG in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichtende Pensionskasse;
2.Ziffer 2soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gemäß § 12 Abs. 1 PKG;soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gemäß Paragraph 12, Absatz eins, PKG;
3.Ziffer 3soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sub-VG“ verwendet wird, bezeichnet diese Subveranlagungsgemeinschaften gemäß § 12 Abs. 6 PKG;soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sub-VG“ verwendet wird, bezeichnet diese Subveranlagungsgemeinschaften gemäß Paragraph 12, Absatz 6, PKG;
4.Ziffer 4soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sicherheits-VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG gemäß § 12a Abs. 1 PKG.soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sicherheits-VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, PKG.
(2)Absatz 2,Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:
1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, anzuwenden;
2.Ziffer 2soweit auf Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 anzuwenden.soweit auf Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes – BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für Verweise auf Verordnungen in dieser Verordnung gilt Folgendes:
1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen der Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025 – PK-QMV 2025, BGBl. II Nr. 323/2024, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen der Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025 – PK-QMV 2025, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2024,, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden;
2.Ziffer 2soweit auf Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.soweit auf Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013,, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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