§ 1 PGV

PGV - Psychotropen-Grenzmengenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Als Untergrenze jener Menge, die, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge), wird für die einzelnen psychotropen Stoffe, unter Bedachtnahme auch auf deren Eignung, Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken, die im Anhang dieser Verordnung jeweils angeführte Menge festgesetzt.

In Kraft seit 11.11.2010 bis 31.12.9999
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