§ 1 PGV

Psychotropen-Grenzmengenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2010 bis 31.12.9999

Als Untergrenzen einer großenUntergrenze jener Menge (Grenzmengen) werden für, die einzelnen psychotropen Stoffe, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes und unter Bedachtnahme auf die Eignung der psychotropen Stoffegeeignet ist, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge), wird für die einzelnen psychotropen Stoffe, unter Bedachtnahme auch auf deren Eignung, Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken, die im Anhang dieser Verordnung angeführten Mengenjeweils angeführte Menge festgesetzt.

Stand vor dem 10.11.2010

In Kraft vom 01.01.1998 bis 10.11.2010

Als Untergrenzen einer großenUntergrenze jener Menge (Grenzmengen) werden für, die einzelnen psychotropen Stoffe, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes und unter Bedachtnahme auf die Eignung der psychotropen Stoffegeeignet ist, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge), wird für die einzelnen psychotropen Stoffe, unter Bedachtnahme auch auf deren Eignung, Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken, die im Anhang dieser Verordnung angeführten Mengenjeweils angeführte Menge festgesetzt.

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