1.Ziffer einssoweit § 6 Abs.1 betroffen ist, die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen,soweit Paragraph 6, Absatz , betroffen ist, die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen,
2.Ziffer 2soweit § 7 betroffen ist, die Bundesregierung,soweit Paragraph 7, betroffen ist, die Bundesregierung,
3.Ziffer 3soweit die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes betroffen sind, die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates
betraut.
In Kraft seit 12.08.2014 bis 31.12.9999
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