§ 6 PGSG Finanzierung

PGSG - Parlamentsgebäudesanierungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Zusammenhang mit der Mittelaufbringung im Falle der Zwischenschaltung der Projektgesellschaft nach § 5 namens des Bundes gemäß § 82 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 idgF, für eine solche Projektgesellschaft die Haftung als Bürge oder als Bürge und Zahler oder in Form von Garantien bis zum Höchstbetrag der Summe der in den §§ 2 und 3 genannten Kosten zu übernehmen.Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Zusammenhang mit der Mittelaufbringung im Falle der Zwischenschaltung der Projektgesellschaft nach Paragraph 5, namens des Bundes gemäß Paragraph 82, Bundeshaushaltsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, idgF, für eine solche Projektgesellschaft die Haftung als Bürge oder als Bürge und Zahler oder in Form von Garantien bis zum Höchstbetrag der Summe der in den Paragraphen 2 und 3 genannten Kosten zu übernehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates wird ermächtigt, beim Detailbudget 02.01.06 (Parlamentssanierung) der Untergliederung 02 Vorbelastungen hinsichtlich künftiger Finanzjahre in Höhe der in den §§ 2 und 3 genannten Beträge zuzüglich damit verbundener Finanzierungs- und Nebenkosten einzugehen. Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVIDDie Präsidentin/der Präsident des Nationalrates wird ermächtigt, beim Detailbudget 02.01.06 (Parlamentssanierung) der Untergliederung 02 Vorbelastungen hinsichtlich künftiger Finanzjahre in Höhe der in den Paragraphen 2 und 3 genannten Beträge zuzüglich damit verbundener Finanzierungs- und Nebenkosten einzugehen. Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie oder sonstige globale Krisenentwicklungen zurückzuführen sind, die in §§ 2 oder 3 genannten Höchstgrenzen, kann vom Nationalrat eine haushaltsrechtliche Ermächtigung beschlossen werden.19-Pandemie oder sonstige globale Krisenentwicklungen zurückzuführen sind, die in Paragraphen 2, oder 3 genannten Höchstgrenzen, kann vom Nationalrat eine haushaltsrechtliche Ermächtigung beschlossen werden.
In Kraft seit 11.07.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 PGSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 PGSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 PGSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 PGSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 PGSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PGSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 PGSG
§ 7 PGSG