§ 3 PFG Widmung des Zweckzuschusses

PFG - Pflegefondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024
  1. (1)Absatz einsDer Zweckzuschuss gemäß § 2 Abs. 2 wird für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb gewährt und zwar für AngeboteDer Zweckzuschuss gemäß Paragraph 2, Absatz 2, wird für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb gewährt und zwar für Angebote
    1. 1.Ziffer einsan mobilen Betreuungs- und Pflegediensten;
    2. 2.Ziffer 2an stationären Betreuungs- und Pflegediensten;
    3. 3.Ziffer 3an teilstationärer Tagesbetreuung;
    4. 4.Ziffer 4an Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen;
    5. 5.Ziffer 5eines Case- und Caremanagements;
    6. 6.Ziffer 6an alternativen Wohnformen;
    7. 7.Ziffer 7an mehrstündigen Alltagsbegleitungen und Entlastungsdiensten;
    8. 8.Ziffer 8an Community Nursing.
  2. (2)Absatz 2Weiters wird der Zweckzuschuss gewährt für
    1. 1.Ziffer einsbegleitende qualitätssichernde Maßnahmen und für innovative Projekte sowie Maßnahmen der Digitalisierung,
    2. 2.Ziffer 2einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 600 Euro im Sinne des § 3 Abs. 1 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG, BGBl. I Nr. 105/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, wobei für derartige Ausbildungsbeiträge § 3 Abs. 2 PAusbZG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022 weiterhin zur Anwendung kommt und damit verknüpfte Verpflichtungen der Berufsausübung im jeweiligen Bundesland nicht zulässig sind,einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 600 Euro im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2022, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, wobei für derartige Ausbildungsbeiträge Paragraph 3, Absatz 2, PAusbZG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, weiterhin zur Anwendung kommt und damit verknüpfte Verpflichtungen der Berufsausübung im jeweiligen Bundesland nicht zulässig sind,
    3. 3.Ziffer 3die Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal, die im Sinne des § 3 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2023, im Jahr 2023 erbracht wurde. Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Entgelterhöhung gegenüber den begünstigten Personen im Jahr 2024 in Höhe von 2 460 Euro brutto inklusive Dienstgeberbeiträgen pro Vollzeitäquivalent, das zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, gesondert ausgewiesen wird.die Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal, die im Sinne des Paragraph 3, Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2022, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2023,, im Jahr 2023 erbracht wurde. Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Entgelterhöhung gegenüber den begünstigten Personen im Jahr 2024 in Höhe von 2 460 Euro brutto inklusive Dienstgeberbeiträgen pro Vollzeitäquivalent, das zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, gesondert ausgewiesen wird.
  3. (2a)Absatz 2 aAn die Stelle des Ausbildungsbeitrags gemäß Abs. 2 Z 2 tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der mit dem Erhöhungsfaktor, der der jährlichen Erhöhung des Zweckzuschusses in den Jahren 2025 bis 2028 gemäß § 2 Abs. 2 entspricht, durch Multiplikation vervielfachte und auf volle 10 Cent gerundete Betrag, wobei der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte und gerundete Betrag zugrunde zu legen ist.An die Stelle des Ausbildungsbeitrags gemäß Absatz 2, Ziffer 2, tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der mit dem Erhöhungsfaktor, der der jährlichen Erhöhung des Zweckzuschusses in den Jahren 2025 bis 2028 gemäß Paragraph 2, Absatz 2, entspricht, durch Multiplikation vervielfachte und auf volle 10 Cent gerundete Betrag, wobei der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte und gerundete Betrag zugrunde zu legen ist.
  4. (3)Absatz 3Unter
    1. 1.Ziffer einsSicherung im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1, ab dem Berichtsjahr 2017 gemäß § 2a Abs. 2 und ab dem Berichtsjahr 2024 gemäß § 2a Abs. 2a den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 3 erreicht oder überschreitet;Sicherung im Sinne des Absatz eins, fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Absatz eins,, sofern der Versorgungsgrad gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins,, ab dem Berichtsjahr 2017 gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2 und ab dem Berichtsjahr 2024 gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2 a, den Richtversorgungsgrad gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3, erreicht oder überschreitet;
    2. 2.Ziffer 2Aus- bzw. Aufbau im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1, ab dem Berichtsjahr 2017 gemäß § 2a Abs. 2 und ab dem Berichtsjahr 2024 gemäß § 2a Abs. 2a den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 3 unterschreitet.Aus- bzw. Aufbau im Sinne des Absatz eins, fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Absatz eins,, sofern der Versorgungsgrad gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins,, ab dem Berichtsjahr 2017 gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2 und ab dem Berichtsjahr 2024 gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2 a, den Richtversorgungsgrad gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3, unterschreitet.
    Die gewährten Zweckzuschüsse gemäß § 2 Abs. 2 sind vorrangig für Maßnahmen zu verwenden, die nicht dem stationären Bereich gemäß Abs. 1 Z 2 zuzurechnen sind. Dies trifft bis zum Kalenderjahr 2016 zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 6 im Land in den Kalenderjahren 2014 und 2016 über der Versorgung im Kalenderjahr 2011 liegt. Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2016 in Bezug auf die Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 6 nicht erfüllt, kommt § 7 Abs. 6 Z 2 zum Tragen.Die gewährten Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind vorrangig für Maßnahmen zu verwenden, die nicht dem stationären Bereich gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zuzurechnen sind. Dies trifft bis zum Kalenderjahr 2016 zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 5 und 6 im Land in den Kalenderjahren 2014 und 2016 über der Versorgung im Kalenderjahr 2011 liegt. Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2016 in Bezug auf die Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 5 und 6 nicht erfüllt, kommt Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 2, zum Tragen.
  1. (4)Absatz 4Mobile Dienste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
    1. 1.Ziffer einssozialer Betreuung oder
    2. 2.Ziffer 2Pflege oder
    3. 3.Ziffer 3der Unterstützung bei der Haushaltsführung.
  2. (5)Absatz 5Unter stationärer Pflege und Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes wird die Erbringung von Hotelleistungen (Wohnung und Verpflegung) und Pflege- sowie Betreuungsleistungen (einschließlich tagesstrukturierende Leistungen) für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen in eigens dafür errichteten Einrichtungen (einschließlich Hausgemeinschaften) mit durchgehender Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal verstanden.
  3. (6)Absatz 6Unter teilstationärer Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote einer ganz oder zumindest halbtägigen betreuten Tagesstruktur für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, zu verstehen. Sie wird in eigens dafür errichteten Einrichtungen oder Senioreneinrichtungen jedenfalls tagsüber erbracht.
  4. (7)Absatz 7Im Rahmen der teilstationären Betreuung werden Pflege und soziale Betreuung, Verpflegung, Aktivierungsangebote und zumindest ein Therapieangebot bereit gestellt. Darüber hinaus kann der dafür notwendige Transport vom Wohnort zur Betreuungseinrichtung und zurück sicher gestellt werden.
  5. (8)Absatz 8Unter Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
    1. 1.Ziffer einseiner zeitlich bis zu drei Monaten befristeten Wohnunterbringung,
    2. 2.Ziffer 2mit Verpflegung sowie
    3. 3.Ziffer 3mit Betreuung und Pflege einschließlich einer (re)aktivierenden Betreuung und Pflege
    zu verstehen.
  6. (9)Absatz 9Unter Case- und Caremanagement im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
    1. 1.Ziffer einsder Sozial-, Betreuungs- und Pflegeplanung auf Basis einer individuellen Bedarfsfeststellung,
    2. 2.Ziffer 2der Organisation der notwendigen Betreuungs- und Pflegedienste und
    3. 3.Ziffer 3des Nahtstellenmanagements
    zu verstehen.Multiprofessionelle Teams können eingesetzt werden.
  7. (10)Absatz 10Alternative Wohnformen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen, die aus sozialen, psychischen oder physischen Gründen nicht mehr alleine wohnen können oder wollen und keiner ständigen stationären Betreuung oder Pflege bedürfen.
  8. (11)Absatz 11Unter mehrstündigen Alltagsbegleitungen und Entlastungsdiensten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote zur mehrstündigen Betreuung im häuslichen Umfeld der Klienten und Klientinnen zur Förderung und Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Lebensführung zu verstehen.
  9. (12)Absatz 12Unter Community Nursing im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote der wohnortnahen, niederschwelligen und bedarfsorientierten Versorgung zu verstehen. Community Nurses sind zentrale Ansprechpersonen für die Themen Pflege und Gesundheit, die eine wesentliche Rolle im Bereich der Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung sowie Prävention einnehmen. Als Community Nurses können ausschließlich Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 1 Z 1 GuKG eingesetzt werden.Unter Community Nursing im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote der wohnortnahen, niederschwelligen und bedarfsorientierten Versorgung zu verstehen. Community Nurses sind zentrale Ansprechpersonen für die Themen Pflege und Gesundheit, die eine wesentliche Rolle im Bereich der Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung sowie Prävention einnehmen. Als Community Nurses können ausschließlich Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GuKG eingesetzt werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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