§ 3a PFG Harmonisierung des Dienstleistungsangebotes

PFG - Pflegefondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Gewährung des Zweckzuschusses gelten ab dem Jahr 2018 die in Abs. 2 bis 8 vorgesehenen Bestimmungen. Für die Gewährung des Zweckzuschusses gelten ab dem Jahr 2024 die in Abs. 2 bis 9 vorgesehenen Bestimmungen.Für die Gewährung des Zweckzuschusses gelten ab dem Jahr 2018 die in Absatz 2 bis 8 vorgesehenen Bestimmungen. Für die Gewährung des Zweckzuschusses gelten ab dem Jahr 2024 die in Absatz 2 bis 9 vorgesehenen Bestimmungen.
  2. (2)Absatz 2Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass bei der Vorschreibung der Kostenbeiträge im Bereich der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 soziale Aspekte berücksichtigt werden.Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass bei der Vorschreibung der Kostenbeiträge im Bereich der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, soziale Aspekte berücksichtigt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Länder haben für eine für Klienten und Klientinnen transparente und nachvollziehbare Gestaltung der Regelungen zu Personalausstattung in stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 sowie der Regelungen zu den Kostenbeiträgen im Bereich der stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Sorge zu tragen.Die Länder haben für eine für Klienten und Klientinnen transparente und nachvollziehbare Gestaltung der Regelungen zu Personalausstattung in stationären Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, sowie der Regelungen zu den Kostenbeiträgen im Bereich der stationären Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Sorge zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Im Rahmen der Personalplanung für stationäre Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass während der Nachtstunden zumindest ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin anwesend oder im Rahmen einer Rufbereitschaft verfügbar ist, der/die über eine Berufsausbildung der Pflegefachassistenz oder des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, verfügt.Im Rahmen der Personalplanung für stationäre Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ist dafür Sorge zu tragen, dass während der Nachtstunden zumindest ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin anwesend oder im Rahmen einer Rufbereitschaft verfügbar ist, der/die über eine Berufsausbildung der Pflegefachassistenz oder des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, verfügt.
  5. (5)Absatz 5Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Träger von stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 sicherstellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Anzahl an angestelltem, fachlich qualifizierten Personal der Berufsbilder sowohl der Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des GuKG als auch der Sozialbetreuungsberufe im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, entsprechend der Anzahl der Bewohner/innen sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht.Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Träger von stationären Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, sicherstellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Anzahl an angestelltem, fachlich qualifizierten Personal der Berufsbilder sowohl der Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des GuKG als auch der Sozialbetreuungsberufe im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, entsprechend der Anzahl der Bewohner/innen sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht.
  6. (6)Absatz 6Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass eine Aufnahme in stationäre Einrichtungen nach § 3 Abs.1 Z 2 möglichst erst bei Vorliegen der Pflegegeldstufe 4 erfolgt. In allen anderen Fällen ist die pflegerische Notwendigkeit oder soziale Indikation vor Aufnahme gesondert zu prüfen.Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass eine Aufnahme in stationäre Einrichtungen nach Paragraph 3, Absatz , Ziffer 2, möglichst erst bei Vorliegen der Pflegegeldstufe 4 erfolgt. In allen anderen Fällen ist die pflegerische Notwendigkeit oder soziale Indikation vor Aufnahme gesondert zu prüfen.
  7. (7)Absatz 7Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass die stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 über Qualitätssicherungssysteme verfügen, deren Anteil im Jahr 2021 einen Zielwert von mindestens 50 % erreicht sowie dass die Pflegequalität für die Angebote gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 der Definition der Qualität professioneller Pflege und Betreuung entspricht.Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass die stationären Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, über Qualitätssicherungssysteme verfügen, deren Anteil im Jahr 2021 einen Zielwert von mindestens 50 % erreicht sowie dass die Pflegequalität für die Angebote gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 der Definition der Qualität professioneller Pflege und Betreuung entspricht.
  8. (8)Absatz 8Bei der Versorgung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen ist auf die Anwendung evidenz-basierter pflegewissenschaftlicher Ergebnisse Bedacht zu nehmen.
  9. (9)Absatz 9Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass durch Digitalisierungsmaßnahmen in den Ländern die Versorgungsstruktur verbessert wird.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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