§ 7 PAusbZG Abrechnung

PAusbZG - Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Abrechnung ist anhand einer vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellenden Abrechnungsunterlage durchzuführen. Für die Jahre 2022 und 2023 ist eine Abrechnung im Folgejahr für das jeweilige Vorjahr, beginnend mit dem Jahr 2022 und somit erstmalig im Jahr 2023, vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Abrechnungsunterlage gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Die Abrechnungsunterlage gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsErklärung der widmungsgemäßen Verwendung, die in geeigneter Weise die Mittelverwendung im Sinne des § 3 schriftlich zu belegen hat, undErklärung der widmungsgemäßen Verwendung, die in geeigneter Weise die Mittelverwendung im Sinne des Paragraph 3, schriftlich zu belegen hat, und
    2. 2.Ziffer 2Angaben zu den Auswirkungen der Maßnahmen in Hinblick auf die Zielerreichung.
  3. (3)Absatz 3,Die Länder haben die ausgefüllte Abrechnungsunterlage für die Abrechnungen jährlich bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, somit erstmalig bis spätestens 30. Juni 2023, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Nicht widmungsgemäß verwendete oder mit Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht verbrauchte Mittel sind mit künftig fälligen Zweckzuschüssen gemäß § 2 Abs. 2 Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2023, aufzurechnen.Nicht widmungsgemäß verwendete oder mit Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht verbrauchte Mittel sind mit künftig fälligen Zweckzuschüssen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Pflegefondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,, aufzurechnen.
  5. (5)Absatz 5,Abrechenbar sind Leistungen der Länder gemäß § 3, die zwischen 1. September 2022 und 31. Dezember 2023 erbracht werden. Leistungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 sind abrechenbar, sofern sie zwischen 1. Jänner 2023 und 31. Dezember 2023 erbracht werden.Abrechenbar sind Leistungen der Länder gemäß Paragraph 3,, die zwischen 1. September 2022 und 31. Dezember 2023 erbracht werden. Leistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, sind abrechenbar, sofern sie zwischen 1. Jänner 2023 und 31. Dezember 2023 erbracht werden.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 PAusbZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 PAusbZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 PAusbZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 PAusbZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 PAusbZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PAusbZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 PAusbZG
§ 8 PAusbZG