§ 4 PAusbZG Berichtswesen

PAusbZG - Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026

Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen Vorhabensbericht über die geplanten Maßnahmen für das Folgejahr, in dem die damit verbundenen Kosten nachvollziehbar darzustellen sind, zu übermitteln. Erstmals ist der Vorhabensbericht für das Jahr 2023 bis 31. Dezember 2022 zu übermitteln.

In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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