§ 10 PAusbZG Vollziehung

PAusbZG - Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Hinblick auf den § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Hinblick auf den Paragraph 5, im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen, betraut.

In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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