§ 10 PartG Prüfung durch den Rechnungshof

PartG - Parteiengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

(1) Die von den politischen Parteien zu erstellenden Wahlwerbungsberichte (§ 4 Abs. 2 bis 5) und Rechenschaftsberichte (§ 5) unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofs.

(2) Der Rechnungshof hat die Vollständigkeit und ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und des Wahlwerbungsberichts und deren Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.

(3) Die übermittelten Rechenschaftsberichte sind samt der Anlage zu den Gliederungen (§ 5 Abs. 1), den Anlagen zu den Mitgliedsbeiträgen, zu den Erträgen der nahestehenden Organisationen und der Personenkomitees sowie zu Spenden (§ 5 Abs. 4a), den Anlagen zu Sponsoring und Inseraten (§ 7 Abs. 1 und 2), den Anlagen zu den Kredit- und Darlehensverträgen (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit a und § 5 Abs. 5b), den Listen der Beteiligungsunternehmen und nahestehenden Organisationen (§ 5 Abs. 6 und 6a) auf der Website des Rechnungshofs am 1. Jänner des auf das Berichtsjahr zweitfolgenden Jahres mit dem Hinweis auf eine allenfalls noch anhängige Prüfung zu veröffentlichen. Wenn der Rechnungshof feststellt, dass der Rechenschaftsbericht den in § 5 geregelten Anforderungen entspricht, ist der Hinweis auf die Prüfung zu entfernen und das Prüfungsergebnis zu veröffentlichen.

(4) Sofern dem Rechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Rechenschaftsbericht samt Anlagen oder im Wahlwerbungsbericht einer politischen Partei enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, oder im Berichtszeitraum die §§ 2 ff dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden, ist der betroffenen Partei vom Rechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen, wobei der Rechnungshof zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte schriftlich alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen kann.

(5) Im Fall eines begründeten Verdachts eines Verstoßes gegen die §§ 2 ff dieses Bundesgesetzes kann zur Klärung des begründeten Verdachts der Rechnungshof die betroffene Partei auch unabhängig von der Prüfung eines Rechenschaftsberichts oder Wahlwerbungsberichts zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist auffordern und schriftlich alle erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen.

(6) Räumt die nach Abs. 4 oder Abs. 5 verlangte Stellungnahme die dem Rechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte oder den begründeten Verdacht nicht aus, oder hat die politische Partei innerhalb der vom Rechnungshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist dies der politischen Partei unter Nennung der Gründe warum die Stellungnahme oder die übersendeten Unterlagen den Anhaltspunkt oder den begründeten Verdacht nicht auszuräumen vermochten oder unter Bezugnahme, dass die Stellungnahme nicht abgegeben wurde, schriftlich mitzuteilen.

(7) Zur Prüfung der schriftlichen Mitteilung gemäß Abs. 6 ist der Partei eine Frist von zumindest zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Mitteilung zu gewähren. Danach kann der Rechnungshof eine Überprüfung bei der Partei im dafür erforderlichen Umfang unmittelbar an Ort und Stelle vornehmen. In diesem Fall ist der Rechnungshof befugt, zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte oder zur Klärung des begründeten Verdachts durch seine für die Prüfung politischer Parteien abgestellten Organe an Ort und Stelle in die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen. Die Parteien haben die Anfragen des Rechnungshofs ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.

(8) Zum Ergebnis seiner Überprüfung gemäß Absatz 7 ist der betroffenen Partei vom Rechnungshof nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Nach abgeschlossener Prüfung ist die Mitteilung des Rechnungshofs an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat oder die Begründung, warum keine Mitteilung an diesen erfolgte, unverzüglich auf der Website des Rechnungshofs zu veröffentlichen. Aus Anlass der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofs sowie bei Veröffentlichung der Mitteilung an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat dürfen berechtigte Geheimhaltungsinteressen der überprüften Partei nicht verletzt werden. Dies ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.

(9) Zwischen Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament und dem Wahltag ist die Einleitung einer Prüfung, das Setzen von Prüfungshandlungen gemäß Abs. 7 oder die Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß Absatz 8 unzulässig.

(10) (Verfassungsbestimmung) Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einer politischen Partei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die die Zuständigkeit des Rechnungshofs regeln, so entscheidet auf Antrag des Rechnungshofs oder der politischen Partei der Verfassungsgerichtshof. Die politischen Parteien sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes nach dieser Bestimmung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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