Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.06.2026
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.
(2)Absatz 2,Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zuständig.
(3)Absatz 3,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser nach den Bestimmungen des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2000 fortzuführen und zu erledigen.Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser nach den Bestimmungen des Rundfunkgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2000, fortzuführen und zu erledigen.
In Kraft seit 24.04.2026 bis 31.12.9999
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