§ 42 ORF-G Verfahren

ORF-G - ORF-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verhandelt und entscheidet über Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, das Handelsgericht Wien nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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