§ 46 ORF-G Vollziehung

ORF-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der BundeskanzlerBundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, der BundeskanzlerBundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.
  2. (2)Absatz 2,Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der BundeskanzlerBundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zuständig.
  3. (3)Absatz 3,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser nach den Bestimmungen des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2000 fortzuführen und zu erledigen.Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser nach den Bestimmungen des Rundfunkgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2000, fortzuführen und zu erledigen.

Stand vor dem 23.04.2026

In Kraft vom 01.01.2002 bis 23.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der BundeskanzlerBundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, der BundeskanzlerBundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.
  2. (2)Absatz 2,Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der BundeskanzlerBundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zuständig.
  3. (3)Absatz 3,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser nach den Bestimmungen des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2000 fortzuführen und zu erledigen.Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser nach den Bestimmungen des Rundfunkgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2000, fortzuführen und zu erledigen.

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