§ 6 Oö. VLIFVVG § 6

Oö. VLIFVVG - Verordnung der Oö. Landesregierung über den Inhalt und die Form der Verzeichnisse von Verkehrsflächen der Gemeinde

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1)         Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2)         Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über den Inhalt und die Form der Verzeichnisse von Verkehrsflächen der Gemeinde, LGBl. Nr. 41/1994, außer Kraft.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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