§ 2 Oö. VLIFVVG § 2

Oö. VLIFVVG - Verordnung der Oö. Landesregierung über den Inhalt und die Form der Verzeichnisse von Verkehrsflächen der Gemeinde

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die einzelnen Verkehrsflächen der Gemeinde sind mit ihrer Straßengattung, ihrem jeweiligen Namen oder ihrer Umschreibung aufzulisten und mit einer fünfstelligen Zahl zu versehen. Die erste Ziffer dieser Zahl soll nach Möglichkeit die Straßengattung gemäß § 8 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 ausdrücken. Verkehrsflächen, deren Straßengattung nicht bestimmt ist, sind als Gemeindestraßen zu führen. Weiters ist für jede Verkehrsfläche, die über eine Straßenkennziffer gemäß § 1 Abs. 1 Adressregisterverordnung, BGBl. II Nr. 218/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2009, verfügt, diese anzuführen.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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