Gesamte Rechtsvorschrift Oö. VLIFVVG

Verordnung der Oö. Landesregierung über den Inhalt und die Form der Verzeichnisse von Verkehrsflächen der Gemeinde

Oö. VLIFVVG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung über den Inhalt und die Form der Verzeichnisse von Verkehrsflächen der Gemeinde
StF: LGBl. Nr. 119/2015

§ 1 Oö. VLIFVVG § 1


Jede Gemeinde hat über alle innerhalb ihres Gemeindegebiets liegenden öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde ein digitales Verzeichnis zu führen.

§ 2 Oö. VLIFVVG § 2


Die einzelnen Verkehrsflächen der Gemeinde sind mit ihrer Straßengattung, ihrem jeweiligen Namen oder ihrer Umschreibung aufzulisten und mit einer fünfstelligen Zahl zu versehen. Die erste Ziffer dieser Zahl soll nach Möglichkeit die Straßengattung gemäß § 8 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 ausdrücken. Verkehrsflächen, deren Straßengattung nicht bestimmt ist, sind als Gemeindestraßen zu führen. Weiters ist für jede Verkehrsfläche, die über eine Straßenkennziffer gemäß § 1 Abs. 1 Adressregisterverordnung, BGBl. II Nr. 218/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2009, verfügt, diese anzuführen.

§ 3 Oö. VLIFVVG § 3


Für jede Verkehrsfläche der Gemeinde ist überdies Anfang, Verlauf und Ende der jeweiligen Verkehrsfläche in Form eines geografischen Datensatzes näher zu beschreiben.

§ 4 Oö. VLIFVVG § 4


(1) Das Land hat für das gesamte Landesgebiet eine digitale Straßenkarte zu führen. In der Straßenkarte sind in jedem Fall neben nennenswerten Orten die allfälligen Bundesstraßen und Verkehrsflächen des Landes entsprechend der Straßenkarte für Oberösterreich und sämtliche öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde entsprechend ihrer Gattung und zugeordneten Zahl auszuweisen.

(2) Gemeindestraßen müssen braun, Güterwege orange, Radwege strichpunktiert und Fußgänger- und Wanderwege mit einer schwarzen Linie gekennzeichnet sein.

§ 5 Oö. VLIFVVG § 5


Das Straßenverzeichnis einschließlich der geografischen Datensätze ist laufend zu aktualisieren und dem Land Oberösterreich auf elektronischem Weg zu übermitteln.

§ 6 Oö. VLIFVVG § 6


(1)         Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2)         Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über den Inhalt und die Form der Verzeichnisse von Verkehrsflächen der Gemeinde, LGBl. Nr. 41/1994, außer Kraft.

Verordnung der Oö. Landesregierung über den Inhalt und die Form der Verzeichnisse von Verkehrsflächen der Gemeinde (Oö. VLIFVVG) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über den Inhalt und die Form der Verzeichnisse von Verkehrsflächen der Gemeinde
StF: LGBl. Nr. 119/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 3 letzter Satz des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:

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