§ 7 Oö. VAG 1974

Oö. VAG 1974 - Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

§ 7

 

Die Verwaltungsabgaben sind bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuheben. Die nähere Art der Einhebung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

In Kraft seit 02.02.1974 bis 31.12.9999
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