§ 2 Oö. VAG 1974 § 2

Oö. VAG 1974 - Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben sind die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Tarife maßgebend, die für den einzelnen Abgabefall das Ausmaß von 1.200 Euro nicht überschreiten dürfen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2011)

(2) Die Tarife sind entweder mit festen, nach sachlichen Merkmalen abgestuften Ansätzen festzusetzen oder mit Rahmensätzen abzugrenzen; im letzteren Falle hat die zur Vorschreibung berufene Behörde die Verwaltungsabgabe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu bemessen.

In Kraft seit 01.12.2011 bis 31.12.9999
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