§ 2 Oö. VAG 1974 § 2

Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben sind die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Tarife maßgebend, die für den einzelnen Abgabefall das Ausmaß von 7201.200 Euro nicht überschreiten dürfen. (Anm: LGBl. Nr. 65/1980LGBl.Nr. 87/2011, 90/1992, 90/2001)

(2) Die Tarife sind entweder mit festen, nach sachlichen Merkmalen abgestuften Ansätzen festzusetzen oder mit Rahmensätzen abzugrenzen; im letzteren Falle hat die zur Vorschreibung berufene Behörde die Verwaltungsabgabe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu bemessen.

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.11.2011

(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben sind die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Tarife maßgebend, die für den einzelnen Abgabefall das Ausmaß von 7201.200 Euro nicht überschreiten dürfen. (Anm: LGBl. Nr. 65/1980LGBl.Nr. 87/2011, 90/1992, 90/2001)

(2) Die Tarife sind entweder mit festen, nach sachlichen Merkmalen abgestuften Ansätzen festzusetzen oder mit Rahmensätzen abzugrenzen; im letzteren Falle hat die zur Vorschreibung berufene Behörde die Verwaltungsabgabe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu bemessen.

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