§ 4 Oö. VAG 1974 § 4

Oö. VAG 1974 - Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird. (Anm: LGBl.Nr. 87/2011)

(2) Eine allenfalls im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2011)

In Kraft seit 01.12.2011 bis 31.12.9999
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