§ 4 Oö. VAG 1974 § 4

Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird. (Anm: LGBl.Nr. 87/2011)

(2) Eine allenfalls im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2011)

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 02.02.1974 bis 30.11.2011

(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird. (Anm: LGBl.Nr. 87/2011)

(2) Eine allenfalls im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2011)

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