§ 4 Oö. UVMS § 4

Oö. UVMS - Oö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz für Mitglieder eines Stadtsenates

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 16.04.1987 bis 31.12.9999
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