§ 15 Oö. UHG

Oö. UHG - Oö. Umwelthaftungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit nicht Abs. 2 Abweichendes regelt.

(2) Dieses Landesgesetz ist nicht anzuwenden

1.

auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes stattgefunden haben,

2.

auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes stattgefunden haben, sofern sie auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die unzweifelhaft vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes beendet war, und

3.

auf Schäden, wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als 30 Jahre vergangen sind.

(3) Die in diesem Landesgesetz zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

1.

„Vogelschutz-Richtlinie“: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff.;

2.

„FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 Oö. UHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Oö. UHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 Oö. UHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 Oö. UHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 Oö. UHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. UHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 Oö. UHG
Anl. 1 Oö. UHG