§ 8 Oö. UHG § 8

Oö. UHG - Oö. Umwelthaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt ist, hat die Betreiberin bzw. der Betreiber sämtliche sich aus § 4 Z 15 ergebenden Kosten der nach diesem Landesgesetz durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten zu tragen, unter Einschluss der Kosten von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, in denen sie bzw. er unterlegen ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Sind von der Behörde Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin bzw. den Betreiber durchführen zu lassen, hat die Behörde der Betreiberin bzw. dem Betreiber zugleich die Stellung einer dinglichen Sicherheit oder anderer geeigneter Garantien in Höhe des geschätzten Aufwands vorzuschreiben, der bei der Behörde voraussichtlich anfallen wird. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn die bzw. der Verpflichtete einen Nachweis im Sinn des Abs. 4 erbringt. Ansonsten ist die Sicherheitsleistung mit dem Wirksamwerden der Kostentragung mit dem Land Oberösterreich gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.

(3) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit nicht zu tragen, wenn sie bzw. er nachweist, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens

1.

durch einen Dritten (das sind Personen, die weder im Auftrag der Betreiberin bzw. des Betreibers tätig sind noch die Einrichtungen, mit denen die Tätigkeit ausgeübt wird, entsprechend ihrer Bestimmung in Anspruch nehmen) verursacht wurden und eingetreten sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder

2.

auf die Befolgung von Aufträgen oder Anordnungen einer Behörde zurückzuführen sind, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von Emissionen oder Vorfällen handelt, die durch die eigenen Tätigkeiten der Betreiberin bzw. des Betreibers verursacht wurden.

Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz der ihr bzw. ihm für die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen erwachsenen Kosten. Über Ansprüche nach diesem Absatz entscheidet die Behörde mit Bescheid.

(4) Kostentragungspflichten nach den vorstehenden Absätzen gehen in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf die Rechtsnachfolgerin bzw. den Rechtsnachfolger über.

(5) Können Kosten nach den vorstehenden Absätzen bei den zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, dann kann zur Kostentragung die Eigentümerin bzw. der Eigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet werden, sofern sie bzw. er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihr bzw. ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümerin bzw. des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.

(6) Die Befugnis einer nach den vorstehenden Absätzen zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.

(7) Die Landesregierung kann im Interesse der Vereinfachung der Ermittlung und unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften mit Verordnung nähere Bestimmungen für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstigen Gemeinkosten festlegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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