Gesamte Rechtsvorschrift Oö. UHG

Oö. Umwelthaftungsgesetz

Oö. UHG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.07.2019
Landesgesetz über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - Oö. Umwelthaftungsgesetz (Oö. UHG)

StF: LGBl.Nr. 95/2009 (GP XXVI RV 1951/2009 LT 61; RL 2004/35/EG vom 21. April 2004, ABl.Nr. L 143 vom 30.4.2004, S. 56; RL 2006/21/EG vom 15. März 2006, ABl.Nr. L 102 vom 11.4.2006, S. 15)

§ 1 Oö. UHG § 1


Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, auf der Grundlage des Verursacherprinzips einen Rahmen für die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu schaffen.

§ 2 Oö. UHG § 2


(1) Dieses Landesgesetz gilt für

1.

Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden durch die Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten und

2.

Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden durch die Ausübung einer anderen als der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeit, sofern die Betreiberin bzw. der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, und

3.

Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden durch

a)

die Ausübung der in Anhang 1 Z 12 angeführten beruflichen Tätigkeiten,

b)

die Ausübung der in Anhang 1 Z 13 angeführten beruflichen Tätigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und

c)

die Ausübung der in Anhang 1 Z 14 angeführten beruflichen Tätigkeiten.

(2) Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung oder eine nicht klar abgegrenzte sonstige Schädigung verursacht, ist dieses Landesgesetz nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiberinnen und/oder Betreiber festgestellt werden kann.

(3) Weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden, die die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.

(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(5) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben unberührt.

§ 3 Oö. UHG § 3


(1) Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter dieses Landesgesetz, wenn sie verursacht werden

1.

durch bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstände oder terroristische Angriffe oder

2.

durch ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis.

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für Umweltschäden und nicht für die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 98/2001 und BGBl. I Nr. 33/2003, fallen.

(3) Dieses Landesgesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

§ 4 Oö. UHG


Für dieses Landesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Als Umweltschaden gilt

a)

jede Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, das ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, die auf Grund von Tätigkeiten einer Betreiberin bzw. eines Betreibers entstehen, die

von den zuständigen Behörden gemäß § 48 Abs. 3 bis 6 oder § 49 Abs. 2 und 3 Oö. Jagdgesetz, § 31 Abs. 3 und 4 Oö. Fischereigesetz, § 14, § 24 Abs. 3 bis 7, § 25 Abs. 5 oder § 29 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) ausdrücklich bewilligt oder zumindest im Sinn des § 7 Oö. NSchG 2001 mitbewilligt wurden oder für die eine begünstigende Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 oder § 10 Abs. 2 Z 2 Oö. NSchG 2001 in der Fassung vor der Oö. Natur- und Landschaftsschutzrechtsnovelle 2019, LGBl. Nr. 54/2019, oder gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Oö. Nationalparkgesetz (Oö. NPG) getroffen wurde oder

-

von den zuständigen Behörden im Rahmen eines Verfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2018, oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2018 oder dem IV. Abschnitt des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996 (Oö. USchG) unter Mitanwendung der im ersten Spiegelstrich genannten landesgesetzlichen Bestimmungen genehmigt wurden oder

-

gemäß einem Landschaftspflegeplan gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 durchzuführen sind, oder

-

sich im Bereich von solchen Maßnahmen ergeben, die gemäß § 24 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 in einem Europaschutzgebiet keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks führen können oder hinsichtlich derer gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 bescheidmäßig festgestellt wurde, dass keine Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz Oö. NSchG 2001 besteht oder

-

gemäß § 25 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 zur Sicherung des Schutzzwecks eines Naturschutzgebiets notwendig sind oder die sich im Bereich von solchen Eingriffen ergeben, die gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 in einem Naturschutzgebiet erlaubt sind,

wobei die Erheblichkeit dieser Auswirkungen mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anhang 2 zu ermitteln ist, und

b)

jede Schädigung des Bodens, das ist jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit auf Grund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht.

2.

Als Schaden oder Schädigung gilt eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource.

3.

Als geschützte Arten und natürliche Lebensräume gelten

a)

die Arten, die in Art. 4 Abs. 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ genannt oder in Anhang I der „Vogelschutz-Richtlinie“ aufgelistet sind oder in den Anhängen II und IV der „FFH-Richtlinie“ aufgelistet sind;

b)

die Lebensräume der in Art. 4 Abs. 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ genannten oder in Anhang I der „Vogelschutz-Richtlinie“ aufgelisteten oder in Anhang II der „FFH-Richtlinie“ aufgelisteten Arten und die in Anhang I der „FFH-Richtlinie“ aufgelisteten natürlichen Lebensräume sowie die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV der „FFH-Richtlinie“ aufgelisteten Arten.

4.

Als Erhaltungszustand einer Art gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die die betreffende Art beeinflussen und sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets auswirken können.

Der Erhaltungszustand einer Art wird als günstig betrachtet, wenn

a)

auf Grund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird,

b)

das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

c)

ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

5.

Als Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die einen natürlichen Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten innerhalb seines natürlichen Verbreitungsgebiets auswirken können.

Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als günstig erachtet, wenn

a)

sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen,

b)

die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft weiterbestehen werden und

c)

der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinn der Z 4 günstig ist.

6.

Als Betreiberin bzw. Betreiber gilt jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit - allein oder mittels Gehilfin bzw. Gehilfen - ausübt oder bestimmt, ein-schließlich der Inhaberin bzw. des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann die bisherige Betreiberin bzw. der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden, tritt an ihre bzw. seine Stelle die Eigentümerin bzw. der Eigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern sie bzw. er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihr bzw. ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

7.

Als berufliche Tätigkeit gilt jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt.

8.

Als Emission gilt die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten.

9.

Die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens ist gegeben, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein solcher Schaden in naher Zukunft eintreten wird.

10.

Als Vermeidungsmaßnahme gilt jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren.

11.

Als Sanierungsmaßnahme gilt jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder oder einstweiliger Maßnahmen im Sinn der Anhänge 3 und 4 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funktionen wiederherzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen.

12.

Als natürliche Ressource gelten geschützte Arten und natürliche Lebensräume und Boden; als Funktionen gelten die Funktionen einer natürlichen Ressource, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt.

13.

Als Ausgangszustand gilt der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre, und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird.

14.

Als Wiederherstellung einschließlich natürlicher Wiederherstellung gilt im Fall von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand und im Fall einer Schädigung des Bodens die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit.

15.

Als Kosten im Sinn dieses Landesgesetzes gelten die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Landesgesetzes gerechtfertigten Kosten einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten, Finanzierungskosten sowie der Kosten für Aufsicht und Überwachung.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

§ 5 Oö. UHG


(1) Ist ein Umweltschaden noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, so hat die Betreiberin bzw. der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.

(2) Kann die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Ergreifung der nach Abs. 1 gebotenen Vermeidungsmaßnahmen nicht abgewendet werden, hat die Betreiberin bzw. der Betreiber unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verständigen.

(3) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie berechtigt, von jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiberin und von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Wenn die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Maßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen der Betreiberin bzw. dem Betreiber aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin bzw. den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2018, findet sinngemäß Anwendung. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

(6) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften des Landes ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr als Maßnahmen im Sinn dieser Bestimmung.

(7) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 5 Abs. 4 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.

§ 6 Oö. UHG


(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, so hat die Betreiberin bzw. der Betreiber - ungeachtet einer allenfalls nach § 5 Abs. 2 erfolgten Verständigung - unverzüglich

1.

die zuständige Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu informieren,

2.

alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die betreffenden Schadstoffe und ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere nachteilige Auswirkungen auf geschützte Arten und natürliche Lebensräume und auf die menschliche Gesundheit sowie weitere Schädigungen des Bodens und weitere Beeinträchtigungen von Funktionen hintanzuhalten, und

3.

die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 zu ergreifen.

(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, kann sie von jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiberin und von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Ist ein Umweltschaden eingetreten und werden die Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Z 2 oder die Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde der Betreiberin bzw. dem Betreiber die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin bzw. den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2018, findet sinngemäß Anwendung. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 6 Abs. 3 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.

§ 7 Oö. UHG § 7


(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume eingetreten, hat die Betreiberin bzw. der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3, ist eine Schädigung des Bodens eingetreten, hat die Betreiberin bzw. der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 4 zu ermitteln. Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn, die Behörde ist bereits gemäß § 6 Abs. 3 tätig geworden.

(2) Sind die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Maßnahmen nach Auffassung der Behörde nicht ausreichend, um die betreffenden Schadstoffe oder ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln und um weitere Umweltschäden oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintanzuhalten, so hat sie der Betreiberin bzw. dem Betreiber die gemäß Anhang 3 oder 4 erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der in Anhang 3 oder 4 festgelegten Ziele erforderlich ist.

(3) Die Behörde hat den wesentlichen Inhalt der angezeigten und der von ihr anzuordnenden Sanierungsmaßnahmen entsprechend zu veröffentlichen. Sie hat bekannte Beteiligte (Betroffene) tunlichst persönlich zu informieren und rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen zu berücksichtigen.

(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 2 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006, findet sinngemäß Anwendung.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 7 Abs. 2 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.

(6) Sind mehrere Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume oder des Bodens in der Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so hat die Behörde zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei hat sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und der Risiken für die menschliche Gesundheit sowie die Möglichkeit einer Rückführung des Bestands geschützter Arten oder der natürlichen Lebensräume oder des Bodens in den jeweiligen Ausgangszustand durch den natürlichen Lauf der Dinge zu berücksichtigen.

(7) Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften des Landes ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Sanierung der Gefahr als Maßnahmen im Sinn dieser Bestimmung.

§ 8 Oö. UHG § 8


(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt ist, hat die Betreiberin bzw. der Betreiber sämtliche sich aus § 4 Z 15 ergebenden Kosten der nach diesem Landesgesetz durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten zu tragen, unter Einschluss der Kosten von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, in denen sie bzw. er unterlegen ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Sind von der Behörde Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin bzw. den Betreiber durchführen zu lassen, hat die Behörde der Betreiberin bzw. dem Betreiber zugleich die Stellung einer dinglichen Sicherheit oder anderer geeigneter Garantien in Höhe des geschätzten Aufwands vorzuschreiben, der bei der Behörde voraussichtlich anfallen wird. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn die bzw. der Verpflichtete einen Nachweis im Sinn des Abs. 4 erbringt. Ansonsten ist die Sicherheitsleistung mit dem Wirksamwerden der Kostentragung mit dem Land Oberösterreich gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.

(3) Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit nicht zu tragen, wenn sie bzw. er nachweist, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens

1.

durch einen Dritten (das sind Personen, die weder im Auftrag der Betreiberin bzw. des Betreibers tätig sind noch die Einrichtungen, mit denen die Tätigkeit ausgeübt wird, entsprechend ihrer Bestimmung in Anspruch nehmen) verursacht wurden und eingetreten sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder

2.

auf die Befolgung von Aufträgen oder Anordnungen einer Behörde zurückzuführen sind, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von Emissionen oder Vorfällen handelt, die durch die eigenen Tätigkeiten der Betreiberin bzw. des Betreibers verursacht wurden.

Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz der ihr bzw. ihm für die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen erwachsenen Kosten. Über Ansprüche nach diesem Absatz entscheidet die Behörde mit Bescheid.

(4) Kostentragungspflichten nach den vorstehenden Absätzen gehen in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf die Rechtsnachfolgerin bzw. den Rechtsnachfolger über.

(5) Können Kosten nach den vorstehenden Absätzen bei den zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, dann kann zur Kostentragung die Eigentümerin bzw. der Eigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet werden, sofern sie bzw. er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihr bzw. ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümerin bzw. des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.

(6) Die Befugnis einer nach den vorstehenden Absätzen zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.

(7) Die Landesregierung kann im Interesse der Vereinfachung der Ermittlung und unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften mit Verordnung nähere Bestimmungen für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstigen Gemeinkosten festlegen.

§ 9 Oö. UHG § 9


(1) Für die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Maßnahmen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen waren oder zu ergreifen gewesen wären.

(2) Der zuständigen Behörde obliegt es festzustellen, welche Betreiberin bzw. welcher Betreiber den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln und zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3 oder 4 zu treffen sind. Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde befugt, von der betreffenden Betreiberin bzw. dem betreffenden Betreiber die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten zu verlangen.

(3) Soweit behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid ergehen, ist die Betreiberin bzw. der Betreiber, auf deren bzw. dessen Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen unverzüglich über die Gründe und die offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.

(4) Im Fall einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die jeweils betroffene Gemeinde von dem der Sanierung zugrunde liegenden Sanierungsziel zu unterrichten.

§ 10 Oö. UHG


(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben kann, hat die Behörde die zuständige Behörde des anderen Bundeslandes oder den anderen Mitgliedstaat zu unterrichten.

(2) Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der außerhalb des oberösterreichischen Landesgebiets verursacht wurde, kann sie dies der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Bundeslandes oder - falls der Umweltschaden außerhalb des Staatsgebiets der Republik Österreich verursacht wurde - der Europäischen Kommission und dem in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Wege des zuständigen Bundesministeriums melden. Darüber hinaus kann sie gegenüber dem in Betracht kommenden Bundesland oder im Wege des zuständigen Bundesministeriums gegenüber dem in Betracht kommenden Mitgliedstaat die beim Land Oberösterreich angefallenen Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Amtssprengel der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens in Oberösterreich wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden Bundesländer und/oder der in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten - einschließlich in Form eines angemessenen Informationsaustauschs -, um zu gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.

(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 11 Oö. UHG


(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden

1.

in ihren Rechten verletzt werden können oder

2.

dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressource (§ 4 Z 12) oder in der Nutzung der Funktionen der betroffenen natürlichen Ressource (§ 4 Z 12) erheblich eingeschränkt werden können, oder

3.

ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben,

können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinn des § 6 oder § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Ausreichendes Interesse im Sinn der Z 3 haben jene Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt sind, soweit sie im Land Oberösterreich zur Ausübung der Parteirechte befugt sind. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

(2) Als Rechte im Sinn von Abs. 1 gelten

1.

der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie

2.

in Bezug auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

(3) In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.

(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.

§ 12 Oö. UHG


Im Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 hat die Betreiberin bzw. der Betreiber Parteistellung zur Wahrung subjektiver Rechte.

 

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

§ 13 Oö. UHG


Im Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben

1.

Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 eingebracht haben, und

2.

jene im § 11 Abs. 1 genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Beteiligte teilnehmen wollen,

das Recht auf Abgabe einer begründeten Stellungnahme und auf Erhebung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht unter sinngemäßer Anwendung des § 39b Oö. NSchG 2001.

 

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

§ 14 Oö. UHG § 14


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis 3.500 Euro zu bestrafen, wer

1.

die nach § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Z 1 vorgeschriebene Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt oder

2.

die sie bzw. ihn gemäß § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 treffenden Duldungspflichten verletzt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis 15.000 Euro zu bestrafen, wer die im § 5 Abs. 3 oder die im § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis 35.000 Euro zu bestrafen, wer

1.

die nach § 5 Abs. 1 erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen nicht unverzüglich ergreift,

2.

die nach § 6 Abs. 1 Z 2 gebotenen Vorkehrungen nicht unverzüglich trifft,

3.

die nach § 6 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 gebotenen Sanierungsmaßnahmen nicht unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder

4.

die nach § 6 Abs. 1 Z 3 erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 nicht ergreift.

(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

§ 15 Oö. UHG


(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit nicht Abs. 2 Abweichendes regelt.

(2) Dieses Landesgesetz ist nicht anzuwenden

1.

auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes stattgefunden haben,

2.

auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes stattgefunden haben, sofern sie auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die unzweifelhaft vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes beendet war, und

3.

auf Schäden, wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als 30 Jahre vergangen sind.

(3) Die in diesem Landesgesetz zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

1.

„Vogelschutz-Richtlinie“: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff.;

2.

„FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

Anlage

Anl. 1 Oö. UHG ANHANG 1


TÄTIGKEITEN IM SINN DES § 2 Abs. 1:

1.

Der Betrieb von Anlagen, die einer Genehmigung oder Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften bedürfen, die in Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl.Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S. 26, erlassen wurden, wie insbesondere § 77a i.V.m. Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, § 37 Abs. 1 i.V.m. Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, § 121 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, § 5 Abs. 3 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004. Dies gilt nicht für die Tätigkeiten, die der Z 12 unterliegen, sowie für den Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden.

2.

Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung, sofern diese Maßnahmen von einem Abfallsammler oder -behandler gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 oder 4 AWG 2002 durchgeführt werden.

3.

Maßnahmen der Bewirtschaftung (Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen, das sind Abfälle, die direkt beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, durch Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau zu wirtschaftlichen Zwecken gewinnen, einschließlich der Gewinnung im Bohrlochbergbau und des Aufbereitens der gewonnenen Materialien. Dies gilt nicht für das wasserrechtlich ohne besondere Bewilligung zulässige Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser. Dies gilt weiters nicht, soweit die zuständige Behörde die Anforderungen für die Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe entstehen, mit Ausnahme von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit, sowie für die Ablagerung von unverschmutztem Boden und von Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt, verringert oder ausgesetzt hat.

4.

Sämtliche Ableitungen, Einleitungen oder Einbringungen in Gewässer, die einer Bewilligung nach dem WRG. 1959 bedürfen.

5.

Wasserentnahme und Aufstauung von Gewässern, die einer Bewilligung nach dem WRG. 1959 bedürfen.

6.

Die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verabreichung, das Abfüllen, die Freisetzung in die Umwelt und die innerbetriebliche Beförderung von

-

gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinn der §§ 2 und 3 Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997,

-

Pflanzenschutzmitteln im Sinn des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 1 ff. und

-

Biozid-Produkten im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000,

soweit diese Tätigkeiten nicht von Z 13 erfasst werden.

7.

Die Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft (§ 1 Abs. 1 bis 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998).

8.

Der Betrieb der unter lit. a angeführten Anlagen, soweit sie nicht schon von einer der vorstehenden Ziffern erfasst sind, sofern für sie eine Genehmigung nach der GewO 1994, dem AWG 2002, dem MinroG oder dem EG-K erforderlich ist, in Bezug auf die Ableitung der unter lit. b angeführten Schadstoffe in die Atmosphäre:

a)

- Kokereien

-

Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen)

-

Anlagen zur Kohlevergasung und Kohleverflüssigung

-

Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärme-Nennleistung von mehr als 50 MW

-

Röst- und Sinteranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1.000 Tonnen Erz im Jahr

-

integrierte Anlagen zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl

-

Eisengießereien mit Schmelzanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 Tonnen

-

Anlagen zur Erzeugung und zum Schmelzen von Nichteisenmetallen mit Anlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1 Tonne für Schwermetalle und 500 kg für Leichtmetalle

-

Anlagen zur Herstellung von Zement und Drehofenkalk

-

Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Asbest und zur Herstellung von Asbesterzeugnissen

-

Anlagen zur Herstellung von Glas- und Gesteinsfasern

-

Anlagen zur Herstellung von Normal- und Spezialglas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5.000 Tonnen pro Jahr

-

Anlagen zur Herstellung von Grobkeramik, insbesondere feuerfestem Normalstein, Steinrohren, Ziegelsteinen für Wände und Fußböden sowie Dachziegeln

-

chemische Anlagen für die Herstellung von Olefinen, Olefinderivaten, Monomeren und Polymeren

-

chemische Anlagen für die Herstellung anderer organischer Zwischenerzeugnisse

-

Anlagen für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien

-

Anlagen, die dazu bestimmt sind, gefährliche Abfälle, einschließlich toxischer Abfälle, durch Verbrennen zu beseitigen

-

Anlagen zur Beseitigung anderer fester und flüssiger Abfälle durch Verbrennen

-

Anlagen zur chemischen Erzeugung von Papiermasse mit einer Produktionskapazität von mind. 25.000 Tonnen im Jahr.

b)

- Schwefeldioxid und andere Schwefelverbindungen

-

Stickstoffmonoxide und andere Stickstoffverbindungen

-

Kohlenmonoxid

-

organische Stoffe und insbesondere Kohlenwasserstoffe (außer Methan)

-

Schwermetalle und metallhaltige Verbindungen

-

Staub, Asbest (Schwebeteilchen und Fasern), Glas- und Gesteinsfasern

-

Chlor und Chlorverbindungen

-

Fluor und Fluorverbindungen

9.

Jegliches Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, einschließlich ihrer Beförderung (§ 4 Z 2, 3, 4 und 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994).

10.

Jede absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt, sowie die Beförderung und das Inverkehrbringen dieser Organismen (§ 4 Z 3, 20 und 21 GTG). Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die der Z 14 unterliegen.

11.

Die Verbringung von Abfällen, für die eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot im Sinn der Verordnung 1013/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen, ABl.Nr. L 190 vom 12.7.2006, S. 1 ff, besteht.

12.

Der Betrieb von Anlagen, die einer Bewilligung nach § 25 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 (Oö. USchG) oder einer Genehmigung oder Bewilligung nach den Vorschriften anderer Bundesländer, die in Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17 ff., erlassen wurden, bedürfen.

13.

Die Verwendung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge.

14.

Jedes sonstige absichtliche Ausbringen genetisch veränderter Organismen in die Umwelt im Sinn der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG, ABl.Nr.

L 106 vom 17.4.2001, S. 1 ff, einschließlich des Anbaus gentechnisch veränderter Organismen im Sinn des Oö. Gt-VG 2006.

15.

Der Betrieb von Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. Nr. L 140 vom 5.6.2009, S 114 ff.

 

(Anm: LGBl.Nr. 66/2011, 54/2019)

Anl. 2 Oö. UHG ANHANG 2


KRITERIEN IM SINN DES § 4 Z 1 lit. a

Ob eine Schädigung, die nachhaltige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten hat, erheblich ist, wird anhand des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustands, der Funktionen, die von den Annehmlichkeiten, die diese Arten und Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festgestellt.

Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand sollten mit Hilfe u.a. der folgenden feststellbaren Daten ermittelt werden:

-

Anzahl der Exemplare, ihre Bestandsdichte oder ihr Vorkommensgebiet;

-

Rolle der einzelnen Exemplare oder des geschädigten Gebiets in Bezug auf die Erhaltung der Art oder des Lebensraums, Seltenheit der Art oder des Lebensraums (auf örtlicher, regionaler und höherer Ebene, einschließlich der Gemeinschaftsebene);

-

die Fortpflanzungsfähigkeit der Art (entsprechend der Dynamik der betreffenden Art oder Population), ihre Lebensfähigkeit oder die natürliche Regenerationsfähigkeit des Lebensraums (entsprechend der Dynamik der für ihn charakteristischen Arten oder seiner Populationen);

-

die Fähigkeit der Art bzw. des Lebensraums, sich nach einer Schädigung ohne äußere Einwirkung lediglich mit Hilfe verstärkter Schutzmaßnahmen in kurzer Zeit so weit zu regenerieren, dass allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist. Eine Schädigung, die sich nachweislich auf die menschliche Gesundheit auswirkt, ist als erhebliche Schädigung einzustufen.

Folgende Schäden müssen nicht als erheblich eingestuft werden:

-

nachteilige Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten;

-

nachteilige Auswirkungen, die auf natürliche Ursachen zurück zu führen sind oder aber auf äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Betreiberinnen und Betreiber entspricht;

-

eine Schädigung von Arten bzw. Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

Anl. 3 Oö. UHG ANHANG 3


SANIERUNG VON UMWELTSCHÄDEN IM SINN
DES § 4 Z 1 lit. a (SCHÄDIGUNGEN GESCHÜTZTER
ARTEN UND NATÜRLICHER LEBENSRÄUME)

Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ausgewählt werden.

Eine Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ist dadurch zu erreichen, dass die Umwelt durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in ihren Ausgangszustand zurückversetzt werden, wobei

a)

„primäre Sanierung“ jede Sanierungsmaßnahme ist, die die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder deren beeinträchtigte Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzt;

b)

„ergänzende Sanierung“ jede Sanierungsmaßnahme in Bezug auf die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder ihre Funktionen ist, mit der der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten Arten oder Lebensräume oder deren Funktionen führt;

c)

„Ausgleichssanierung“ jede Tätigkeit zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen oder ihrer Funktionen ist, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat;

d)

„zwischenzeitliche Verluste“ Verluste sind, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschützten Arten oder die natürlichen Lebensräume oder ihre Funktionen ihre ökologischen Aufgaben nicht erfüllen oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen oder für die Öffentlichkeit nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ein finanzieller Ausgleich für Teile der Öffentlichkeit fällt nicht darunter.

Führt die primäre Sanierung nicht dazu, dass die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume in ihren Ausgangszustand zurückversetzt werden, so ist anschließend eine ergänzende Sanierung durchzuführen. Überdies ist eine Ausgleichssanierung zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste durchzuführen.

Eine Sanierung von Umweltschäden im Bereich der geschützten Arten oder der natürlichen Lebensräume hat ferner zu beinhalten, dass jedes erhebliche Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit beseitigt werden muss.

1.1. Sanierungsziele

Ziel der primären Sanierung

1.1.1. Ziel der primären Sanierung ist es, die geschädigten Arten und Lebensräume oder ihre Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückzuversetzen.

Ziel der ergänzenden Sanierung

1.1.2. Lassen sich die geschädigten Arten oder Lebensräume oder ihre Funktionen nicht in den Ausgangszustand zurückversetzen, so ist eine ergänzende Sanierung vorzunehmen. Ziel der ergänzenden Sanierung ist es, gegebenenfalls an einem anderen Ort einen Zustand der geschützten Arten oder der natürlichen Lebensräume oder deren Funktionen herzustellen, der einer Rückführung des geschädigten Ortes in seinen Ausgangszustand gleichkommt. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sollte dieser andere Ort mit dem geschädigten Ort geografisch im Zusammenhang stehen, wobei die Interessen der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen sind.

Ziel der Ausgleichssanierung

1.1.3. Die Ausgleichssanierung erfolgt zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen und von deren Funktionen, die bis zur Wiederherstellung entstehen. Der Ausgleich besteht aus zusätzlichen Verbesserungen der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume entweder an dem geschädigten oder an einem anderen Ort. Sie beinhaltet keine finanzielle Entschädigung für Teile der Öffentlichkeit.

1.2. Festlegung der Sanierungsmaßnahmen

Festlegung primärer Sanierungsmaßnahmen

1.2.1. Zu prüfen sind Optionen, die Tätigkeiten, mit denen die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume und ihre Funktionen direkt in einen Zustand versetzt werden, der sie beschleunigt zu ihrem Ausgangszustand zurückführt, oder aber eine natürliche Wiederherstellung umfassen.

Festlegung ergänzender Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen

1.2.2. Bei der Festlegung des Umfangs der ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und der Ausgleichssanierungsmaßnahmen ist zunächst die Anwendung von Konzepten zu prüfen, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen oder Funktionen beruhen. Dabei sind zunächst Maßnahmen zu prüfen, durch die natürliche Ressourcen oder Funktionen in gleicher Art, Qualität und Menge wie die geschädigten Ressourcen oder Funktionen hergestellt werden. Erweist sich dies als unmöglich, so sind andere natürliche Ressourcen oder Funktionen bereitzustellen. So kann beispielsweise eine Qualitätsminderung durch eine quantitative Steigerung der Sanierungsmaßnahmen ausgeglichen werden.

1.2.3. Erweist sich die Anwendung der oben genannten Konzepte der Gleichwertigkeit der Ressourcen oder Funktionen als unmöglich, so sind stattdessen andere Bewertungsmethoden anzuwenden.

Die zuständige Behörde kann die Methode, z. B. Feststellung des Geldwertes, vorschreiben, um den Umfang der erforderlichen ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen festzustellen. Ist eine Bewertung des Verlustes an Ressourcen oder Funktionen möglich, eine Bewertung des Ersatzes der natürlichen Ressourcen oder Funktionen jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden, so kann die zuständige Behörde Sanierungsmaßnahmen anordnen, deren Kosten dem geschätzten Geldwert des entstandenen Verlustes an natürlichen Ressourcen oder Funktionen entsprechen.

Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und die Ausgleichssanierungsmaßnahmen haben so beschaffen zu sein, dass durch sie zusätzliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden, die den zeitlichen Präferenzen und dem zeitlichen Ablauf der Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Je länger es beispielsweise dauert, bis der Ausgangszustand wieder erreicht ist, desto mehr Ausgleichssanierungsmaßnahmen sind (unter ansonsten gleichen Bedingungen) zu treffen.

1.3. Wahl der Sanierungsoptionen

1.3.1. Die angemessenen Sanierungsoptionen sind unter Nutzung der besten verfügbaren Techniken anhand folgender Kriterien zu bewerten:

-

Auswirkung jeder Option auf die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit;

-

Kosten für die Durchführung der Option;

-

Erfolgsaussichten jeder Option;

-

inwieweit durch jede Option künftiger Schaden verhütet wird und zusätzlicher Schaden als Folge der Durchführung der Option vermieden wird;

-

inwieweit jede Option einen Nutzen für jede einzelne Komponente der natürlichen Ressource oder der Funktion darstellt;

-

inwieweit jede Option die einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange und anderen ortsspezifischen Faktoren berücksichtigt;

-

wie lange es dauert, bis die Sanierung des Umweltschadens durchgeführt ist;

-

inwieweit es mit der jeweiligen Option gelingt, den Ort des Umweltschadens zu sanieren;

-

geografischer Zusammenhang mit dem geschädigten Ort.

1.3.2. Bei der Bewertung der verschiedenen festgelegten Sanierungsoptionen können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden, mit denen die geschädigten Arten und Lebensräume nicht vollständig oder nur langsamer in den Ausgangszustand zurückversetzt werden. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn der Verlust an natürlichen Ressourcen oder Funktionen am ursprünglichen Standort infolge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird, dass verstärkt ergänzende Sanierungstätigkeiten und mehr Ausgleichssanierungstätigkeiten durchgeführt werden, mit denen vergleichbare natürliche Ressourcen oder Funktionen wie vor dem Schadenseintritt geschaffen werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige natürliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden können. Diese zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen sind im Einklang mit Punkt 1.2.2. festzulegen.

1.3.3. Ungeachtet Punkt 1.3.2. ist die Behörde im Einklang mit § 7 Abs. 6 befugt, zu entscheiden, dass keine weiteren Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn

a)

mit den bereits ergriffenen Sanierungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit oder der geschützten Arten oder der natürlichen Lebensräume mehr besteht, und

b)

die Kosten der Sanierungsmaßnahmen, die zu ergreifen wären, um den Ausgangszustand oder ein vergleichbares Niveau herzustellen, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der für die Umwelt erreicht werden soll.

Anl. 4 Oö. UHG ANHANG 4


SANIERUNG VON UMWELTSCHÄDEN IM SINN DES
§ 4 Z 1 lit. b (SCHÄDIGUNGEN DES BODENS)

Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen des Bodens ausgewählt werden.

Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zumindest sicherzustellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Das Vorliegen solcher Risiken ist mit Verfahren zur Risikoabschätzung unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu beurteilen:

Beschaffenheit und Funktion des Bodens, Art und Konzentration der Schadstoffe, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen, das mit ihnen verbundene Risiko und die Möglichkeit ihrer Verbreitung. Die Nutzung ist auf Grund der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Bodennutzungsvorschriften oder anderer einschlägiger Vorschriften - soweit vorhanden - festzulegen.

Fehlen Bodennutzungsvorschriften oder andere einschlägige Vorschriften, so ist die Nutzung des speziellen Bereichs nach dem Zustand des geschädigten Bodens unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Entwicklung zu bestimmen.

Zu berücksichtigen ist die Option einer natürlichen Wiederherstellung, d.h. eine Option ohne unmittelbares Eingreifen des Menschen in den Wiederherstellungsprozess.

Artikel

Art. 4 Oö. UHG


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 54/2019)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen Feststellungsverfahren gemäß den §§ 9 und 10 Oö. NSchG 2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(3) § 39b Abs. 1 bis 3 Oö. NSchG 2001 und § 24a Abs. 2 bis 4 Oö. NPG, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, sind für Verfahren, die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits anhängig sind, nicht anzuwenden.

(4) Für Bescheide, die ein Verfahren gemäß § 39b Abs. 4 Oö. NSchG 2001 oder gemäß § 24a Abs. 5 Oö. NPG, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, das in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits anhängig ist, abschließen, sind die Abs. 5 und 6 des § 39b Oö. NSchG 2001 bzw. die Abs. 6 und 7 des § 24a Oö. NPG, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, anzuwenden.

(5) Für Umweltorganisationen, die binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen Antrag auf Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zu der elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001 in der Fassung dieses Landesgesetzes stellen, gelten die gemäß Abs. 4 auf der elektronischen Plattform bereit gestellten Bescheide mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung als zugestellt.

(6) Umweltorganisationen, die ihre Zugriffsberechtigung auf die elektronische Plattform gemäß § 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001 im Weg des Abs. 5 erlangt haben, können binnen zwei Wochen ab dem Tag der Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung verlangen, dass ihnen Bescheide, die ein Verfahren gemäß § 39b Abs. 4 Oö. NSchG 2001 oder gemäß § 24a Abs. 5 Oö. NPG, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, abgeschlossen haben und die zwischen dem 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, zugestellt werden. Sie können binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht durch schriftliche Einbringung bei der Behörde erheben. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheids ist der berechtigten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(7) Bescheide gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 bis 5 Oö. NSchG 2001 in der Fassung vor dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gelten mit dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes als aufgehoben.

(8) Die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 Oö. UHG sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe weiterzuführen, dass jene im § 11 Abs. 1 Z 2 Oö. UHG genannten Personen, die innerhalb von zwei Wochen nach dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Beteiligte teilnehmen wollen, Beteiligtenstellung gemäß § 13 erhalten.

(9) Die Beteiligtenstellung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm. § 13 Oö. UHG in der Fassung dieses Landesgesetzes steht in Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 Oö. UHG zu, die nach dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes eingeleitet werden.

(10) Folgende Verordnungen der Landesregierung bleiben mit neuer Rechtsgrundlage insoweit in Kraft als sie sich auf Vorhaben beziehen, die nach dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterliegen würden:

1.1.

die Attersee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017, LGBl. Nr. 112/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/2018,

1.2.

die Hallstättersee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017, LGBl. Nr. 116/2017,

1.3.

die Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017, LGBl. Nr. 114/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2018,

1.4.

die Traunsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017, LGBl. Nr. 113/2017,

1.5.

die Wolfgangsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017, LGBl. Nr. 115/2017,

1.6.

die Zellersee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017, LGBl. Nr. 117/2017,
gelten jeweils als Verordnung gemäß § 9 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 in der Fassung dieses Landesgesetzes.

2.

die Donauuferschutz-Ausnahmeverordnung, LGBl. Nr. 98/2014, gilt als Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 in der Fassung dieses Landesgesetzes.

Oö. Umwelthaftungsgesetz (Oö. UHG) Fundstelle


Landesgesetz über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - Oö. Umwelthaftungsgesetz (Oö. UHG)

StF: LGBl.Nr. 95/2009 (GP XXVI RV 1951/2009 LT 61; RL 2004/35/EG vom 21. April 2004, ABl.Nr. L 143 vom 30.4.2004, S. 56; RL 2006/21/EG vom 15. März 2006, ABl.Nr. L 102 vom 11.4.2006, S. 15)

Änderung

LGBl.Nr. 66/2011 (GP XXVII RV 388/2011 AB 400/2011 LT 17; RL 2009/31/EG vom 23. April 2009, ABl. Nr. L 140 vom 5.6.2009, S 114)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

(nichtamtlich)

 

§  1

Ziele

§  2

Geltungsbereich

§  3

Ausnahmen

§  4

Begriffsbestimmungen

§  5

Vermeidungstätigkeit

§  6

Sanierungstätigkeit

§  7

Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen

§  8

Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit

§  9

Behörde

§ 10

Grenzüberschreitende Umweltschäden

§ 11

Umweltbeschwerde

§ 12

Parteistellung

§ 13

Rechtsschutz

§ 14

Strafbestimmungen

§ 15

Schlussbestimmungen

 

Anhang 1

(Tätigkeiten im Sinn des § 2 Abs. 1)

Anhang 2

(Kriterien im Sinn des § 4 Z 1 lit. a)

Anhang 3

(Sanierung von Umweltschäden im Sinn des § 4 Z 1 lit. a - Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume)

Anhang 4

(Sanierung von Umweltschäden im Sinn des § 4a Z 1 lit. b - Schädigungen des Bodens)

 

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