§ 15 Oö. UHG

Oö. Umwelthaftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit nicht Abs. 2 Abweichendes regelt.

(2) Dieses Landesgesetz ist nicht anzuwenden

1.

auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes stattgefunden haben,

2.

auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes stattgefunden haben, sofern sie auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die unzweifelhaft vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes beendet war, und

3.

auf Schäden, wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als 30 Jahre vergangen sind.

(3) Die in diesem Landesgesetz zitierten gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

1.

„Vogelschutz-Richtlinie“: Richtlinie 792009/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 2008/102147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1930. November 20082009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl.NrABl. Nr. L 32320 vom 3.12.200826.1.2010, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. 31 fMai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff.;

2.

„FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebendenwild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl.NrABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 20062013/10517/EGEU des Rates vom 2013. November 2006Mai 2013, ABl.NrABl. Nr. L 363158 vom 20.12.200610.6.2013, S. 368 193 ff. und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 05.09.2009 bis 31.07.2019

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit nicht Abs. 2 Abweichendes regelt.

(2) Dieses Landesgesetz ist nicht anzuwenden

1.

auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes stattgefunden haben,

2.

auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes stattgefunden haben, sofern sie auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die unzweifelhaft vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes beendet war, und

3.

auf Schäden, wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als 30 Jahre vergangen sind.

(3) Die in diesem Landesgesetz zitierten gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

1.

„Vogelschutz-Richtlinie“: Richtlinie 792009/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 2008/102147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1930. November 20082009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl.NrABl. Nr. L 32320 vom 3.12.200826.1.2010, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. 31 fMai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff.;

2.

„FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebendenwild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl.NrABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 20062013/10517/EGEU des Rates vom 2013. November 2006Mai 2013, ABl.NrABl. Nr. L 363158 vom 20.12.200610.6.2013, S. 368 193 ff. und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

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